Die Diagnose „Alkoholabhängigkeit“ i.S.d.
Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV darf nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der in der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) beschriebenen Kriterien gleichzeitig vorhanden waren (ICD-10 F10.2). Ferner wird vorausgesetzt, dass diese (mindestens) drei Kriterien einen Monat lang bzw. - falls sie nur über einen kürzeren Zeitraum aufgetreten sind - innerhalb eines Jahres wiederholt bestanden.
Dass den Diagnosen der Bezirkskliniken im Hinblick auf ihre fachliche Spezialisierung ein hoher Grad an Verlässlichkeit zukommt, bedeutet nicht, dass sie ungeprüft und unter Verzicht auf jedes Maß an Nachvollziehbarkeit übernommen werden können.
In diesem Sinne sind auch nicht die Beurteilungskriterien (vgl. Kriterium A 1.1 N; Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, 3. Aufl. 2013, S. 97) auszulegen.
Vielmehr setzt die Übernahme einer fremden diagnostischen Einordnung durch einen Gutachter voraus, dass diese nachvollziehbar nach den gültigen Diagnosekriterien der ICD-10 oder des DSM IV und durch einen qualifizierten Facharzt erfolgt sind (Beurteilungskriterien, a.a.O. S. 119).
Davon kann - was im Falle des Antragstellers wohl nicht zutrifft - regelmäßig ausgegangen werden, wenn eine stationäre oder ambulante Suchttherapie durch den Kostenträger übernommen wurde und dies durch entsprechende Entlastungsberichte oder qualifizierte Bescheinigungen bestätigt werden. Die Einschätzung des Betroffenen selbst, seine Alkoholproblematik stelle eine Abhängigkeit dar, der unbestätigte Bericht über eine Suchtbehandlung oder die Angabe in einem Gerichtsurteil, der Angeklagte sei Alkoholiker, genügt für die Diagnose nicht (Beurteilungskriterien, a.a.O. S. 119).
Indikatoren für eine übernahmefähige externe Abhängigkeitsdiagnose sind u.a., dass sie sich erkennbar an anerkannten Diagnosekriterien orientiert und ein entsprechender Arztbericht oder eine vergleichbare Bestätigung der Diagnose vorliegt, wobei dieser zu entnehmen sein muss, auf welche Befunde sich die Diagnose stützt (qualitative Ausprägung der Abhängigkeit) (Beurteilungskriterien, a.a.O. S. 119).
Weitere Indikatoren, die sich beim Antragsteller ebenfalls nicht finden, sind Entzugs- oder Entwöhnungsbehandlungen mit der Eingangsdiagnose „Alkoholabhängigkeit“ oder Entgiftungen unter ärztlicher Betreuung oder die ärztliche Verordnung von Medikamenten zur Reduktion von Entzugserscheinungen. Dabei muss die Diagnose „Alkoholabhängigkeit“ stets nachvollziehbar attestiert sein (Beurteilungskriterien, a.a.O. S. 119).