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Kindertageseinrichtung und der Nachweis einer medizinischen Kontraindikation gegen die Masern-Schutzimpfung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Voraussetzungen für den Erlass eines Betretungsverbots für die Räume einer Kindertageseinrichtung im Sinne des § 20 Abs. 8 Satz 1 Nr.1 i.V.m. § 33 Nr. 1 IfSG liegen vor, wenn kein Nachweis vorgelegt wurde, der den Anforderungen des § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG genügt und insbesondere kein Nachweis i.S.d. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG über eine im Hinblick auf die Masernschutzimpfung bestehende medizinischen Kontraindikation vorliegt.

Ein „ärztliches Zeugnis“ i.S.v. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG muss wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, das ärztliche Zeugnis zu überprüfen. Dessen Voraussetzungen hat der Senat mit Urteil vom 5. Dezember 2024 (Az: 20 BV 24.1343) bereits konkretisiert: Im Fall des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG ist ein ärztliches Zeugnis darüber erforderlich, dass die Personen aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Eine Kontraindikation, also eine Gegenanzeige, ist im Fall der Masernimpfung ein Umstand, der die Anwendung der Impfung verbietet. Das ärztliche Attest muss also die Kontraindikation wiedergeben und deshalb den die Impfung hindernden Umstand bezeichnen und warum dieser einer Masernimpfung entgegensteht. Der Nachweis ist in der Regel unproblematisch, wenn das Zeugnis sich auf die bei den in Deutschland zugelassenen Masernimpfstoffe, die als MMR- oder MMRV-Kombinationsimpfstoffe angeboten werden, aufgeführten Kontraindikationen bezieht. In einem solchen Fall ist die Angabe der konkreten Kontraindikation ausreichend. Den in der jeweiligen Packungsbeilage (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AMG) und den Fachinformationen (§ 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. c AMG) der zugelassenen Masernimpfstoffe zwingend aufzuführenden Gegenanzeigen kommt insofern maßgebende Bedeutung zu. Die Angabe der Gegenanzeigen in der Packungsbeilage und den Fachinformationen ist nicht nur Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Fertigarzneimitteln, sondern liegt auch der arzneimittelrechtlichen Zulassung der Impfstoffe zugrunde (§ 22 Abs. 1 Nr. 7 AMG). Entsprechend der von den Herstellern der zugelassenen Impfstoffe genannten Gegenanzeigen können auch Allergien grundsätzlich eine medizinische Kontraindikation begründen; allerdings muss in diesem Fall der Bestandteil bzw. müssen die Bestandteile des Impfstoffs bezeichnet werden, gegen den/die eine Allergie besteht.

Angesichts des Fehlens einer konkret überprüfbaren Diagnose in den vorgelegten Attesten ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt vor Erlass des Betretungsverbots nicht nach § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG zunächst eine ärztliche Untersuchung zum Bestehen einer medizinischen Kontraindikation angeordnet hat. Ein behördliches Ermittlungsgebot durch ärztliche Untersuchungen ohne vorherige Vorlage einer zumindest konkret überprüfbaren ärztlichen Diagnose – wie einer Allergie gegen einen bestimmten Bestandteil der Masernimpfstoffe – liefe dem (letztlich in einer Verfahrensvereinfachung bestehenden Zweck) der Nachweisvorlagepflicht nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG ersichtlich zuwider.


VGH Bayern, 12.06.2025 - Az: 20 CS 25.927

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