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Nachweispflicht beim Masernschutz: Anforderungen an ärztliche Atteste und Prüfungsbefugnis des Gesundheitsamtes

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eltern müssen für Kinder, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, einen Nachweis über den Schutz gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation vorlegen. Diese Verpflichtung trifft die Sorgeberechtigten unmittelbar. Grundlage ist § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Ein ärztliches Attest über eine Impfunfähigkeit muss inhaltlich so konkret sein, dass das Gesundheitsamt die Plausibilität nachvollziehen kann. Es reicht nicht aus, wenn lediglich pauschal bestätigt wird, dass eine medizinische Kontraindikation vorliegt. Das Attest muss den konkreten gesundheitlichen Umstand benennen und erläutern, weshalb dieser einer Masernimpfung entgegensteht. Ein bloß formelhaftes Zeugnis erfüllt die Nachweispflicht nicht und gilt als unzureichend.

Bestätigungen von Einrichtungen, etwa eines Kindergartens oder einer Schule, können nur dann als Nachweis anerkannt werden, wenn zuvor ein ausreichendes ärztliches Attest vorgelegen hat. Da Einrichtungen in der Regel keine medizinische Fachkompetenz besitzen, ist das Gesundheitsamt befugt, trotz einer solchen Bestätigung einen eigenen Nachweis anzufordern und ärztliche Atteste eigenständig zu prüfen.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Anordnung ist stets der Zeitpunkt ihres Erlasses maßgeblich. Nachträglich vorgelegte Atteste oder Bescheinigungen haben auf die ursprüngliche Rechtmäßigkeit keinen Einfluss, können aber für das weitere Verwaltungsverfahren Bedeutung erlangen.

Das Gesundheitsamt verfügt zwar über ein Ermessen, dieses ist jedoch regelmäßig dahin gebunden, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Nachweisanforderung ausgesprochen werden muss. Hintergrund ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit und insbesondere der in Gemeinschaftseinrichtungen besonders gefährdeten Personengruppen.

Ein ärztliches Attest, das keine überprüfbaren Angaben zur Art und Dauer einer Kontraindikation enthält, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht. In einem solchen Fall darf das Gesundheitsamt die Vorlage weiterer Nachweise verlangen und eine formelle Anordnung erlassen.


VG München, 02.06.2025 - Az: M 26a K 25.89

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