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Masernschutzgesetz: Anforderungen an Atteste und Ermessensausübung bei Betretungsverboten

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, eine Pflicht zum Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes. Dieser Nachweis kann durch eine Impfdokumentation, den Nachweis einer Immunität oder durch ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation erbracht werden. Wird ein solcher Nachweis trotz Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist vorgelegt, kann die zuständige Behörde den Zutritt zu Gemeinschaftseinrichtungen untersagen.

Ein ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation muss nachvollziehbar und inhaltlich konkret sein. Es genügt nicht, wenn die Bescheinigung lediglich pauschal eine Impfunfähigkeit bestätigt. Erforderlich sind Angaben zu Art, Dauer und medizinischer Begründung der behaupteten Kontraindikation, damit eine behördliche Plausibilitätsprüfung möglich ist. Nur so lässt sich sicherstellen, dass der gesetzliche Nachweis ordnungsgemäß geführt wird.

Das Betretungsverbot steht im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszuüben. Eine schematische Anwendung des Gesetzes ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist unzulässig. In die Abwägung einzustellen sind insbesondere die Dauer der verbleibenden Betreuung, die Betreuungsnotwendigkeit sowie der Zweck des Masernschutzes.

Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn die Behörde nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen würdigt oder ihre Entscheidung auf unzureichende Erwägungen stützt. Auch die Anhörung der Betroffenen ist zwingend erforderlich. Ein bloßer Hinweis auf mögliche Maßnahmen ersetzt nicht die konkrete Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Entscheidung.


VG Regensburg, 19.07.2023 - Az: RN 5 S 23.1198

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