Im Eilrechtsschutzverfahren kann die vorläufige Feststellung begehrt werden, dass der Genesenenstatus nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 entgegen § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Geltung ab dem 15.1.2022 sechs Monate lang besteht.
§ 2 Nr. 5 SchAusnahmV, der bezüglich des Genesenenstatus auf die Homepage des RKI verweist, ist voraussichtlich rechtswidrig, weshalb die Vorschrift in der bis zum 14.1.2022 geltenden Fassung anzuwenden ist. Darin war die Dauer des Genesenenstatus audrücklich auf sechs Monate festlegt.
Es besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen der genesenen Person und dem Rechtsträger der für den Antragsteller zuständigen Infektionsschutzbehörde. Eine vorherige Befassung der zuständigen Behörde ist nicht erforderlich, da die Behörde die begehrte Feststellung nicht treffen kann und eine entsprechender Antrag somit aussichtslos wäre.
Hierzu führte das Gericht aus:
Sowohl der gestellte Haupt- als auch der Hilfsantrag zielen letztendlich auf das gleiche Ergebnis ab. Der Antragsteller möchte mit Ihnen erreichen, dass er an allen Aktivitäten teilnehmen kann, an denen nach der 15. BayIfSMV genesene Personen teilnehmen können. Dementsprechend strebt er an, nach den §§ 4 und 5 der 15. BayIfSMV als genesen zu gelten. Hinsichtlich der Definition des „Genesenen“ verweisen beide Vorschriften auf § 2 Nr. 4 SchAusnahmV (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 der 15. BayIfSMV). Danach ist eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist, der in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV definiert ist. Das angestrebte Rechtschutzziel könnte somit entweder dadurch erreicht werden, dass der Antragsgegner vorläufig verpflichtet wird, dem Antragsteller einen aktuellen Genesenennachweis auszustellen, oder indem das Gericht die vorläufige Feststellung trifft, dass der Antragsteller weiterhin als genesen gilt.
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