Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Auf § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG gestützte und für sofort vollziehbar erklärte Anordnung zur Herausgabe von
Equidenpässen bei vorher verfügter und bereits vollzogener dauerhafter Wegnahme von Pferden, Die Anordnung ist auch dann rechtmäßig, wenn ein Pferd vor deren Erlass nicht mehr lebt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid des Landratsamts X. … (im Folgenden: Landratsamt), mit dem sie sofort vollziehbar und zwangsgeldbewehrt verpflichtet wurde, die Equidenpässe für drei Pferde herauszugeben.
Die Antragstellerin hielt auf dem Anwesen …, … mehrere Pferde. In der Vergangenheit kam es wiederholt zu tierschutzrechtlichen Beanstandungen und nachfolgend zu Anordnungen für deren Haltung.
Mit Bescheid vom 4.3.2024 ordnete das Landratsamt die unverzügliche und dauerhafte Wegnahme und Veräußerung von drei von der Klägerin gehaltenen Pferden (zwei Stuten, ein Hengst) an. Darunter war auch die Stute „K. …“. Ferner wurde die Einziehung der Tiere sowie der Übergang des Eigentums an den Tieren auf den Freistaat Bayern angeordnet. Die Antragstellerin habe die Wegnahme und Veräußerung der Tiere zu dulden. Die Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt.
Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Klage erheben (Az: RO 4 K 24.752) und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen lassen (Az: RO 4 S 24.750). Am 30.8.2024 teilte das Landratsamt mit, dass die beiden Stuten – also auch „K. …“ – verkauft und an einen Dritten übereignet worden seien. Das Verwaltungsgericht Regensburg lehnte deshalb den Eilrechtschutzantrag mit Beschluss vom 9.12.2024 ab. Die Anordnungen des Bescheids seien vollzogen worden und der Vollzug könne auch nicht mehr rückgängig gemacht werden, da die Tiere an Dritte übereignet worden seien. Der Antrag sei somit unzulässig, da sich die Anordnung erledigt habe.
Am 2.9.2024 erließ das Landratsamt einen weiteren Bescheid, mit dem die unverzügliche und dauerhafte Wegnahme und Veräußerung der Hengste „F. …“ und „R. …“ angeordnet wurden. Es wurden auch hier die Einziehung der Tiere, der Übergang des Eigentums auf den Freistaat Bayern sowie die Verpflichtung der Antragstellerin zur Duldung der Wegnahme und Veräußerung angeordnet.
Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigte Klage (Az: RO 4 K 24.2337) erheben und um vorläufigen Rechtsschutz (Az: RO 4 S 24.2338) nachsuchen lassen. Mit Beschluss vom 9.12.2024 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Eilrechtsschutzantrag als unzulässig ab, da der Antragsgegner im Verfahren mitgeteilt hatte, dass sich die Tiere nicht mehr im Eigentum des Freistaats Bayern befänden. Die Tiere seien bereits – entsprechend der vollziehbaren Anordnung – verkauft worden.
Nach der Wegnahme der Tiere bemühte sich das Landratsamt darum, von der Antragstellerin die Pferdepässe zu erhalten. Diese ließ durch ihre Prozessbevollmächtigte jedoch mitteilen, dass sie nach wie vor die Rückgabe der Pferde an sie anstrebe. Eine Herausgabe der Equidenpässe werde nur dann erfolgen, wenn das Verwaltungsgericht in der Hauptsache entscheide, dass die Wegnahme der Tiere zu Recht erfolgt sei.
Am 9.10.2024 erließ das Landratsamt daraufhin den verfahrensgegenständlichen Bescheid, welcher der Bevollmächtigten der Antragstellerin am 16.10.2024 zugestellt wurde. Die Antragstellerin wird darin verpflichtet, die Equidenpässe für drei bis vor kurzem von ihr gehaltene Pferde bis spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheids an das Veterinäramt des Landratsamts X. … herauszugeben. Es handele sich dabei um die Pässe für „K. …“, „F1. …“ und „R. …“, welche mit Bescheid vom 4.3.2024 bzw. 2.9.2024 weggenommen und anderweitig untergebracht worden seien (Ziffer I). Im Falle der Zuwiderhandlung werde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € je nicht herausgegebenen Pass zur Zahlung fällig (Ziffer II). Die sofortige Vollziehung der Anordnung in Ziffer I wurde angeordnet (Ziffer III). Die Antragstellerin habe als bisherige Eigentümerin der Pferde die Kosten des Verfahrens zu tragen (Ziffer IV). Für den Bescheid werde eine Gebühr in Höhe von 250,00 EUR erhoben (Ziffer V).
Zur Begründung wird ausgeführt, die Antragstellerin sei mehrfach über ihre Bevollmächtigte aufgefordert worden, die Equidenpässe beim Landratsamt abzugeben. Die Anordnung der Herausgabe der Pässe stütze sich auf § 24 Abs. 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG). Sie sei notwendig, da die Equidenpässe als Identifizierungsdokumente das jeweilige Pferd ständig begleiten müssten. Obwohl der Antragstellerin das Eigentum an den Pferden entzogen worden sei, verweigere sie die Herausgabe der Pässe und schaffe damit einen rechtswidrigen Zustand. Dies könne nicht hingenommen werden, da Eintragungen in Bezug auf das jeweilige Tier nicht zeitnah gemacht werden könnten. Die Beantragung von Ersatzdokumenten komme nur bei Verlust in Frage, was hier nicht zutreffe. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei beachtet worden. Bezüglich der Anordnung der sofortigen Vollziehung wird ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben, wonach ein Pferdepass das jeweilige Tier immer begleiten müsse, das Interesse der Betroffenen überwiege. Ein Abwarten der Hauptsacheentscheidungen bezüglich der Wegnahmeanordnungen hätte eine nicht hinnehmbare zeitliche Verzögerung zur Folge, vor allem auch in Anbetracht des Zeitraums, der seit der Wegnahme der Pferde bereits vergangen sei.
Gegen diesen Bescheid ließ die Antragstellerin am Montag, den 18.11.2024, Klage erheben (RO 5 K 24.2708) und um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen. Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, dass die Tiere nicht rechtmäßig in das Eigentum des Antragsgegners übergegangen seien. Eine rechtskräftige Entscheidung zu den entsprechenden Anordnungen liege nicht vor. Ein rechtswidriger Zustand hinsichtlich der Zurückbehaltung der Pässe sei derzeit deshalb nicht gegeben. Die Androhung des Zwangsgelds sei eine Ermessensentscheidung und derzeit noch unverhältnismäßig. Die Antragstellerin lehne die Herausgabe der Pässe vorliegend nicht vollständig ab, sie wolle lediglich den Ausgang der bereits anhängigen Verfahren abwarten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht notwendig gewesen. Der Antragsgegner habe mitgeteilt, dass die Tiere wohl bereits veräußert worden seien. Diese Veräußerung sei wohl ohne die Vorlage von Equidenpässen erfolgt. Ein öffentliches Interesse an der Herausgabe der Pferdepässe sei daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gegeben.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes X. … vom 9.10.2024 (Gesch.-Z.: ….) anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
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