Die Beschwerde ist unbegründet. Die zur Begründung fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von dem Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig festzustellen, dass die Dauer des Genesenenstatus des Antragstellers sechs Monate für den Zeitraum 1. März 2022 bis 31. Juli 2022 beträgt und keine Verkürzung auf 90 Tage erfahren hat,
im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Die Begründetheit des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass ein Antragsteller neben dem Bestehen eines Anordnungsgrundes, d.h. einer besonderen Dringlichkeit, auch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. seine materielle Anspruchsberechtigung, glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO. Ist der Antrag wie im vorliegenden Fall auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Eine Ausnahme von dem grundsätzlich bestehenden Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
1. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Feststellung, dass die Dauer seines Genesenenstatus sechs Monate beträgt und keine Verkürzung auf 90 Tage erfahren hat, glaubhaft gemacht. Zwar sah § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 8. Mai 2021 V1) eine Dauer des Genesenenstatus von sechs Monaten vor. Die Geltungsdauer des Genesenennachweises ist aber inzwischen durch § 22a Abs. 2 IfSG in der Fassung vom 18. März 2022 gesetzlich auf höchstens 90 Tage nach der Testung festgelegt und die dem entsprechende Regelung in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV gestrichen worden.
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