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Anwohnerschutz vor nächtlichem Kneipenlärm in Köln bestätigt

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Gastwirt hat sicherzustellen, dass es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch seinen Betrieb und insbesondere durch Lärm aufgrund des Verhaltens seiner Gäste kommt.

Ein Gaststättenbetrieb einschließlich der zugehörigen Außengastronomie ist als immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage nach § 22 BImSchG grundsätzlich so zu führen, dass die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm – zumindest als Orientierungshilfe – nicht überschritten werden. Die Nachtwerte beziehen sich auf die Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Für den in Rede stehenden anlagenbezogenen Lärm, der mithin nach Bundesrecht zu beurteilen ist, folgt nichts anderes aus § 9 LImSchG NRW.

Kommt der Betreiber einer Gaststätte seiner materiell-rechtlichen Betreiberpflicht offensichtlich nicht nach, sicherzustellen, dass seine Betriebsführung nach den einschlägigen Anforderungen der TA Lärm nach Möglichkeit „auf der sicheren Seite“ liegt, kann dies ein behördliches Einschreiten rechtfertigen, ohne dass die Behörde hierbei notwendig eine eigene Lärmberechnung durchführen muss.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Stadt Köln hat für eine Gaststätte im Kölner Severinsviertel Lärmschutzauflagen verfügt, insbesondere die Sperrzeit für die außengastronomische Nutzung auf 22:00 Uhr vorverlegt, um unzumutbaren Lärm an den Wohnungen der dortigen Anwohner zur Nachtzeit zu unterbinden.

Die Antragsteller betreiben eine Gaststätte mit ganzjähriger Außengastronomie. Insbesondere in der Nachtzeit kam es dabei immer wieder zu Lärmkonflikten. Die Stadt Köln verlängerte daher unter anderem die Sperrzeit der Außengastronomie von 24:00 auf 22:00 Uhr und gab den Betreibern auf, die Türen ab 22:00 Uhr geschlossen zu halten.

Hinsichtlich dieser Anordnungen blieben die Antragsteller mit ihrem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Köln erfolglos. Auch ihre hiergegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Kommt der Betreiber einer Gaststätte seiner Betreiberpflicht offensichtlich nicht nach, sicherzustellen, dass seine Betriebsführung nach den Anforderungen an die Zumutbarkeit von Lärm „auf der sicheren Seite“ liegt und dass es nicht zu danach unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft kommt, kann dies ein behördliches Einschreiten rechtfertigen. Hierbei muss die Behörde nicht notwendig eine eigene Lärmberechnung durchführen.

Ausreichend können in einem solchen Fall Feststellungen sein, nach denen eine ordnungsgemäße Betriebsführung unter Einhaltung des rechtlich gebotenen Schutzes vor betriebsbedingtem Lärm durch den Gastwirt ohne ein behördliches Einschreiten nicht gewährleistet ist.

Davon ausgehend durfte die Stadt Köln die Sperrzeit für die Außengastronomie auf 22:00 Uhr festsetzen. Die den Antragstellern für den Betrieb der Gaststätte erteilten Erlaubnisse gestatteten weder die durchgeführten regelmäßigen Livemusikveranstaltungen noch eine Außengastronomienutzung in dem tatsächlich erfolgten Umfang.

Außerdem war die Außenbeschallung, z. B. mit Musik, zu unterlassen und ab 22:00 Uhr jeglicher Lärm, der über die gaststättentypischen Geräusche des Bewirtens hinausgeht, zum Schutz der Anwohner zu unterbinden. Gleichwohl kam es – auch noch während des gerichtlichen Verfahrens – zu zahlreichen Beschwerden von Nachbarn wegen nächtlicher Ruhestörungen durch auf der Straße wahrnehmbare Musik und unangemessen lautes Verhalten der Gäste, die sich regelmäßig vor oder in unmittelbarer Nähe der Gaststätte auch jenseits der bisher genehmigten Außengastronomieflächen aufhielten.

Dass die Nachtruhe der unmittelbar benachbarten stark verdichteten Wohnbebauung auf diese Weise nicht sicher eingehalten werden kann, drängt sich bereits auf der Grundlage von Erfahrungswerten auch anderorts in Köln auf. Die vorhergehenden polizei- bzw. ordnungsbehördlichen Ermahnungen zur Einhaltung der Nachtruhe waren erfolglos geblieben.

Der Beschluss ist unanfechtbar.


OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2025 - Az: 4 B 500/23

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0409.4B500.23.00

Quelle: PM des OVG Nordrhein-Westfalen

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