Eine an die Eltern eines den Präsenzunterricht verweigernden Schülers gerichtete Schulbesuchsaufforderung ist auch in Anbetracht des Kindesrechts auf gewaltfreie Erziehung grundsätzlich geeignet, wenn die Eltern kraft ihrer Stellung als Erziehungsberechtigte und aufgrund einer bestehenden häuslichen Wohngemeinschaft eine ständige und unmittelbare erzieherische Einwirkungsmöglichkeit mit Maßnahmen besitzen, wie sie als schulische Erziehungsmaßnahmen etwa in § 53 Abs. 2 SchulG NRW beispielhaft aufgezählt sind.
§ 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kinder aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf Bildung vereinbar.
Für die Auflösung der Konkurrenz zwischen der Schulpflicht als Ausfluss des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 8 Abs. 2 Satz 1 LV NRW einerseits und dem individuellen Grundrecht des Kindes auf Bildung aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW andererseits kommt nur das Prinzip der praktischen Konkordanz in Frage.
Die in Art. 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LV NRW i. V. m. § 34 SchulG NRW normierte Schulpflicht stellt eine zulässige Beschränkung sowohl des in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten elterlichen Erziehungsrechts als auch des Rechts der Kinder und Jugendlichen auf schulische Bildung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG dar.
§ 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kinder aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf Bildung vereinbar.
Für die Auflösung der Konkurrenz zwischen der Schulpflicht als Ausfluss des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 8 Abs. 2 Satz 1 LV NRW einerseits und dem individuellen Grundrecht des Kindes auf Bildung aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW andererseits kommt nur das Prinzip der praktischen Konkordanz in Frage.
Die in Art. 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LV NRW i. V. m. § 34 SchulG NRW normierte Schulpflicht stellt eine zulässige Beschränkung sowohl des in Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten elterlichen Erziehungsrechts als auch des Rechts der Kinder und Jugendlichen auf schulische Bildung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG dar.
OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2022 - Az: 19 B 1918/21
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0428.19B1918.21.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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