Dem Mitbewohner eines Mehrfamilienhauses ist erlaubt, im Rahmen des Sozialadäquaten in der von ihm bewohnten Wohnung auch solche Geräusche zu verursachen, die andere Hausmitbewohner als ruhestörend empfinden mögen, sei es beim Auf- und Abbau sowie Umstellen von Möbeln, beim Anbringen von Befestigungen (Bildernagel), beim Aufräumen und Putzen usw.
Mit dem Schließen von Fenstern und Türen ist regelmäßig eine punktuelle Geräuschentwicklung verbunden, die zum Alltagsleben dazugehört und hinzunehmen ist. Dies gilt erst recht, wenn dies deutlich nach Ende der Nachtruhe (6.00 Uhr) geschieht.
Auch kann unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit von dem Mitbewohner eines Mehrfamilienhauses nicht erwartet werden, nach Ende der
Nachtruhe sich ganz zaghaft tastend und behutsam schleichend zu verhalten sowie zwanghaft darauf achtzuhaben, nur ja keinen Laut von sich zu geben und mucksmäuschenstill zu sein.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ohne weiteres unbegründet ist das Unterlassungsbegehren, soweit es darauf hinausläuft, der Beklagten sei zu jeder Zeit jegliche Ruhestörung zu verwehren. Hierfür gibt es keine rechtliche Grundlage. Der Beklagten ist vielmehr erlaubt, im Rahmen des Sozialadäquaten auch in der von ihr bewohnten Wohnung Geräusche zu verursachen, die andere Hausmitbewohner wie die Beklagte als ruhestörend empfinden mögen, sei es beim Auf- und Abbau sowie Umstellen von Möbeln, beim Anbringen von Befestigungen (Bildernagel), beim Aufräumen und Putzen usw. So liegt fern, der Beklagten etwa zu verbieten, täglich gegen Mittag (12 Uhr/12.10 Uhr) Staub zu saugen.
Ebenfalls ohne weiteres unbegründet ist das Unterlassungsbegehren, soweit es darauf abzielt, der Beklagten jegliche Ruhestörung in der Zeit von 6.00 bis 7.00 Uhr sowie von 13.00 bis 15.00 Uhr untersagen zu lassen. Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass die Beklagte sie in diesen beiden Zeitfenstern in ihrer Ruhe gestört habe.
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