Das
Grillen im Freien wird durch § 7 Abs. 1 Satz 1 LImSchG jedenfalls dann erfasst, wenn die dadurch verursachten Geruchsemissionen konzentriert in die Wohn- oder Schlafräume von Nachbarn dringen.
Dies kann wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 17 Abs. 1 Buchst, c) und d) LlmschG (Landes-Immissionsschutzgesetz) zu einer Geldbuße führen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Betroffene richtete an dem warmen Sommerabend des 21. Juli 1994 im Garten des Mehrfamilienhauses P in K in dem er eine Wohnung bewohnt, eine Grillparty mit sieben Gästen aus. Das Haus liegt im Stadtkern von Krefeld in einem geschlossenem Häuserblock mit mehrgeschossigen Mietshäusern, die die rückwärtig gelegenen Gärten umschließen.
Ab etwa 19.00 Uhr betrieb der Betroffene einen Gartengrill, auf dem Fleischwaren gegrillt wurden. Wegen der bestehenden Windstille füllte der durch die verglühende Holzkohle entstandene Qualm zunächst den Garten und drang dann durch offenstehende Fenster in Wohnungen von Nachbarn, insbesondere in die der Zeugen Z und B. Obwohl der Zeuge Z sich bereits gegen 20.00 Uhr durch Zuruf an den Betroffenen über die Qualmentwicklung beklagte, wurde der Grill noch bis 21.30 Uhr weiterbetrieben.
Der größte Teil der Gäste des Betroffenen blieb bis 2.30 Uhr am 22. Juli 1994. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Geräuschpegel durch laute Unterhaftungen und Lachen so hoch, dass die
Nachtruhe der Anwohner, insbesondere der Zeugen Z, B und G gestört wurde und diese trotz geschlossener Fenster nicht schlafen konnten. Bis 2.00 Uhr wurde der Betroffene durch laute Zurufe des Zeugen Z, Hund dessen Ehefrau sowie einer weiteren Anwohnerin auf die Ruhestörung hingewiesen, ohne dass er für eine Geräuschreduzierung sorgte. In einem Schreiben vom 28. Juli 1994 räumte der Betroffene ein, dass „diese Veranstaltung“ zu laut gewesen sei.
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