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Anweisung zum Verschließen der Haustür zulässig?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Einem Mieter steht gegen die Vermieterin kein Anspruch auf Beseitigung des Schildes an der Innentürseite und Änderung der Hausordnung, durch die die Mieter angewiesen werden, die Haustür ab 22.00 Uhr zu verschließen, nach § 535 Abs. 1 BGB zu, weil das Verschließen der Haustür während der Nachtstunden kein den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache einschränkender Mangel ist.

Es ist in jedem Gebäude ein geradezu typischer Widerstreit des Sicherungsbedürfnisses der Bewohner/Nutzer vor unbefugtem Zutritt, möglichen Einbrüchen und Überfällen durch Personen, die sich unberechtigten Zutritt verschaffen auf der einen Seite und dem Interesse Rettungs- und Fluchtwege sowie den Zugang für Rettungskräfte möglichst ungehindert zu gewährleisten auf der anderen Seite. Dabei ist es unnütz und unbegründet, wenn die Parteien sich wechselseitig darum bemühen, dem jeweils anderen das berechtigte Interesse abzusprechen. Ein Verschließen der Haustür erschwert den Zutritt für unberechtigte Personen und erhöht damit insbesondere in den Nachtstunden die Sicherheit der Hausbewohner vor möglichen Einbrüchen und Überfällen auch im Hinblick auf die Sicherheit der Personen. Andererseits erschwert es eine mögliche Flucht oder den Zutritt für Rettungskräfte, indem die Tür zunächst aufgeschlossen oder gar aufgebrochen werden muss. Bei diesen sich entgegenstehenden Sicherungsbedürfnissen hat eine angemessene Interessenabwägung und -ausgleich zu erfolgen, die sich einer gerichtlichen Prüfung jedenfalls so lange entzieht, als diese nicht sachwidrig sind.

Das beinhaltet das auch keine Abwägung „Eigentum gegen Leben“, da in beiden Fällen sowohl Personen wie auch Sachwerte betroffen sein können.

Grundsätzlich obliegt es dem Vermieter bzw. dem Eigentümer der Mietsache einen Gestaltungsspielraum hierbei auszuüben und die Bedürfnisse der Hausbewohner in der Hausordnung angemessen zu regeln, so lange hierdurch nicht der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt wird. Dies ist jedenfalls nicht der Fall, wenn wie hier das Verschließen der Haustür nur für die Nachtstunden ab 22.00 Uhr angeordnet wird, eine Zeit in der erfahrungsgemäß die Gefahr von Einbrüchen und Überfällen gegenüber der Tageszeit erhöht ist. Die Hausordnung kann daher vorsehen, dass die Haustür innerhalb der Nachtstunden aus Sicherheitsgründen von den Mietern verschlossen werden muss.


AG Hannover, 20.03.2007 - Az: 544 C 8633/06

ECLI:DE:AGHANNO:2007:0320.544C8633.06.0A

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