Lässt ein
Reiseveranstalter durch das
Reisebüro, mit ihm abgestimmte Erklärungen über den
Katalog abgeben, so kann er sich nicht auf eine
AGB-Klausel berufen, wonach er sich Erklärungen des Reisebüros nicht zurechnen lassen müsse.
Einer Fristsetzung gemäß
§ 651 c Abs. 3 BGB bedarf es nicht, wenn der Veranstalter eine Abhilfe von einer Zuzahlung abhängig macht und sie damit im Ergebnis verweigert.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von 927,– DM aus § 651 c Abs. 3 BGB verlangen. Das Hotel T., in dem der Kläger und seine Ehefrau untergebracht werden sollten, entsprach nicht der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung und war somit fehlerhaft im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB.
Der Kläger hat bei der Beklagten eine „
Sparreise“ mit Unterbringung in einem 4-Sterne-Hotel an der türkischen Riviera gebucht. Vereinbart war, dass das Hotel über eine Klimaanlage verfügt. Untergebracht wurde der Kläger in dem Hotel T., indem die Klimaanlage nur stundenweise in Betrieb war und daher Raumtemperaturen um ca. 30 Grad herrschten. Dies stellt einen Reisemangel dar.
Zwar ist es der Zweck von „Sparreisen“, dem Reiseveranstalter die Auswahl des
Hotels zu überlassen, sodass die Beklagte – sofern keine weitere Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden ist – auch das Hotel T. vertragsgerecht hätte auswählen dürfen, für das sich bereits im Reisekatalog die Einschränkung befindet, dass die Klimaanlage nur stundenweise in Betrieb sei. Dem Kläger ist jedoch von dem Reisebüro mitgeteilt worden, dass die im Rahmen der Sparreise in Betracht kommenden Hotels der Beklagten sämtlichst über eine Klimaanlage verfügen würden, ohne dass bei der Buchung eine Einschränkung im Sinne eines nur zeitweisen Betriebs gemacht worden wäre.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.