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Strandentfernung ca. 50 m größer als im Prospekt angegeben: Reisemangel?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Soweit der Kläger rügt, dass die tatsächliche Entfernung zwischen Hotel und Strand nicht den Angaben im Katalog entsprochen habe, vermag die Kammer auch unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers keinen Mangel zu erkennen. Die Angabe „Strandentfernung“ in einem Prospekt stellt nicht auf die Wegstrecke Hotel/Wasserlinie, sondern auf das Erreichen des Strandes selbst ab. Entscheidend ist demnach lediglich die Entfernung zwischen dem Ausgang des Hotels und dem Beginn des mit Sand bedeckten Abschnittes am Ende der befahrbaren Straße. Dies sind nach eigener Schätzung des Klägers 300m. Wenn demgegenüber in der Katalogbeschreibung von ca. 250 m die Rede ist, vermag die Kammer im Hinblick darauf, dass es sich bei den Angaben um Schätzungen handelt, eine relevante Entfernungsabweichung nicht festzustellen.

Hinsichtlich der fehlenden Klimatisierung ist auch die Kammer der Auffassung, dass der Kläger mangels einer entsprechenden Zusage im Reisprospekt nicht davon ausgehen konnte, dass das von ihm gebuchte Hotel mit einer Klimaanlage versehen ist. Selbst wenn die Angabe des Klägers zutreffen sollte, dass bis auf das hier streitgegenständliche Hotel sämtliche von der Beklagten angebotenen 4-Sterne-Hotels auf den Balearen über klimatisierte Wohnräume verfügen, ergäbe sich hieraus nicht, dass eine Klimaanlage von der Beklagten auch geschuldet war. Hierfür ist lediglich der Inhalt des Kataloges ausschlaggebend. Dort findet sich aber bei dem Kläger gebuchten Hotel Ca. Pa. eben kein Hinweis auf eine Klimaanlage, so dass der Kläger gerade aus der Tatsache der Nichterwähnung im Wege des Umkehrschlusses auf die fehlende Klimatisierung schließen musste.

Soweit der Kläger darauf Bezug nimmt, dass in der Reiseanmeldung der Vermerk „beide gehbehindert, App. Bitte nah am Strand“ zu finden ist, handelt es sich, worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hat, um einen unverbindlichen Kundenwunsch. Im Übrigen ist dem Beklagten ein Umzug in ein Appartement möglichst nahe am Ausgang der Hotelanlage angeboten worden, so dass etwaige Ansprüche auch deshalb ausgeschlossen wären, weil der Kläger ein Abhilfeangebot der Beklagten ohne zureichenden Grund abgelehnt hat. Allein das Vorhandensein eines Kleinfußballfeldes in der Nähe des angebotenen Appartements würde keinen zureichenden Ablehnungsgrund darstellen, denn angesichts der Tatsachen, dass im Reisekatalog der Beklagten das Vorhandensein eines Kleinfußballplatzes verzeichnet ist, stellt auch die Unterbringung in der Nähe dieses Feldes eine grundsätzlich vertragsgemäße Leistung dar. Dass dies ausnahmsweise nicht der Fall sein sollte, weil die von dem Feld ausgehenden Lärmbelästigungen unzumutbar sind, hat der Kläger auch nicht ansatzweise dargetan.


LG Kleve, 31.08.2001 - Az: 6 S 106/01

ECLI:DE:LGKLE:2001:0831.6S106.01.00

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