Im vorliegenden Fall hatten die
Reisenden eine fünftägige Toskana-Reise für 2.286 Euro pro Person (ohne Anreise) gebucht, deren Höhepunkt ein Konzert sein sollte, bei der auch die bekannte Sopranistin Anna Netrebko auftreten sollte.
Diese sagte aber mit zwei anderen Solisten das Konzert kurzfristig ab, als Ersatz traten dann Cecilia Bartoli sowie zwei weitere Sänger auf.
Das Gericht befand, dass zwar die als Ersatz aufgetretenen Musiker künstlerisch gleichwertig gewesen waren, der Austausch von Frau Netrebko durch Frau Bartoli dennoch einen nicht unerheblichen
Reisemangel darstellte. Denn vorliegend war es der zentrale Reisezweck der Reisenden gewesen, Anna Netrebko einmal „im kleinem Rahmen zu hören und persönlich zu treffen“. Da dieser Zweck nicht erreicht wurde, war eine
Minderung des Reisepreises um 40% angemessen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine „5-tägige Kulturreise in die ...“ zum Preis von 4.572,-€ (ohne Anreise). Zu den Reiseleistungen gehörte unter anderem die Teilnahme an zwei Konzerten des „Festival ... - ... Festival“.
In dem
Reiseprospekt der Beklagten waren ein Konzert mit dem Violinisten ... sowie - als „der kulturelle Höhepunkt“ der Reise - ein gemeinsamer Auftritt der ... und der ... angekündigt.
Aufgrund der Absage dieser Solisten traten stattdessen ... und ... auf.
Der Kläger hat deshalb erstinstanzlich eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 40 % begehrt, da es ihm und seiner Frau besonders darauf angekommen sei, einmal ... im kleinen Kreis zu hören und dies der ausschlaggebende Grund der Reise gewesen sei.
Das Amtsgericht hat einen Reisemangel bejaht und dem Kläger eine Minderung von 25 % zugesprochen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Hingegen ist die zulässige Anschlussberufung der Beklagten begründet.
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