Wird eine
Reise mit deutschsprachiger Reiseleitung gebucht, so richtet sich das Anforderungsprofil nach den im
Reisevertrag getroffenen Vereinbarungen und dem Charakter der Reise. So ist für den Transfer Flughafen-Hotel bei Ankunft kein Reiseleiter erforderlich. Ein gleiches gilt für die Betreuung am Check-in-Schalter bei der Abreise. Daher ist die Betreuung durch einen anderen Mitarbeiter zu diesem Zeiten kein
Reisemangel.
Wird bei einer Safari-Reise im Zelt übernachtet, so ist es landestypisch, wenn Ungeziefer in die Zelte eindringt. Auch vom Generator ausgehende Geräusche sind hinzunehmen - schließlich kann bei einer Unterbringung in Zelten in Wildparks und Naturschutzgebieten keine Anbindung an ein öffentliches Stromnetz erwartet werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des an die Beklagte entrichteten
Reisepreises in Höhe von 2.000,00 Euro aus §§
651d Abs. 1 S. 2, 638 Abs. 4 BGB gegen die Beklagte zu. Denn die Klägerin und Berufungsklägerin hat auch mit ihrem Berufungsvorbringen keinen Mangel der unstreitig bei der Beklagten gebuchten und durchgeführten Reise aufgezeigt, der geeignet wäre, eine anteilige Herabsetzung des Reisepreises zu rechtfertigen Wegen der einzelnen Berufungsangriffe gilt folgendes:
Soweit die Klägerin geltend macht, die von der Beklagten erbrachte Reiseleistung sei mangelhaft, weil die Reisenden am Reiseziel nicht von einer deutschsprachigen Reiseleitung betreut worden seien, kann hierauf mit Rücksicht auf die hier zur Entscheidung stehende Fallgestaltung keine Minderung des Reisepreises gestützt werden.
Welche Anforderungen an die ordnungsgemäße Durchführung einer Reise mit Rücksicht auf eine vom Reiseveranstalter geschuldete Reisebegleitung zu stellen sind, richtet sich zum einen nach den hierzu im Reisevertrag getroffenen Vereinbarungen und zum anderen danach, welchen Charakter die gebuchte Reise hat und welche Qualifikationen der Reisebegleitung im Hinblick auf den konkreten Reisecharakter abzuverlangen sind. Im hier zu entscheidenden Fall, war zwischen den Parteien ausweislich der zu den Akten gereichten Katalogbeschreibung vereinbart, dass der Reisende von einem „qualifizierten, lokalen, deutsch sprechenden Reisebegleiter“ betreut wird, wobei der Reisende mit Rücksicht auf den Expeditionscharakter der streitbefangenen Reise (Safari), der vor allem besondere Naturerlebnisse versprach, eine Reisebegleitung erwarten konnte, die in der Lage ist, ihm über die Besonderheiten der zu besuchenden Landstriche, einschließlich ihrer Flora und Fauna Auskunft zu geben.
Zwischen den Parteien ist grundsätzlich außer Streit, dass die Reisenden während der von der Beklagten durchgeführten Reise (vom An- und Abreisetag abgesehen) von zwei Begleitpersonen betreut worden sind, wobei die Beklagte den Reisenden einen englisch sprechenden Reiseleiter und eine deutsch sprechende Reisebegleitung zur Seite gestellt hat. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. August 2009 geltend gemacht hat, die deutsch sprechende Übersetzerin habe die Gruppe nicht während der gesamten Reise begleitet, lässt sich ihren Ausführungen nicht entnehmen, an welchen konkreten Tagen und bei welchen konkreten Gelegenheiten die deutsch sprechende Reisebegleitung – von An- und Abreisetag abgesehen – nicht zugegen gewesen sein soll. Es ist daher davon auszugehen, dass der Klägerin für die Dauer der Durchführung des eigentlichen Reiseprogrammes eine deutsch sprechende Begleitung zur Seite gestellt worden ist, an die sie sich mit Fragen und Anliegen betreffend das Ausflugsprogramm oder betreffend organisatorische Dinge wenden konnte und die der Klägerin die Erklärungen des Reiseleiters in ihrer Muttersprache wiedergegeben hat.
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