Aus
§ 20 Abs. 2 WEG ergibt sich kein Anspruch auf Genehmigung einer Split-Klimaanlage bei geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Erforderlich wäre insoweit, dass durch die bauliche Maßnahme eine Verbesserung im Hinblick auf eine Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes erfolgt. Insoweit liegt gemäß § 3 BGG eine Behinderung vor, wenn langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen vorliegen, welche die Betroffenen in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Alleine vage gesundheitlichen Beeinträchtigungen, verbunden mit dem Hinweis darauf, dass eine Hitzebelastung gerade im Alter ein erhöhtes gesundheitliches Risiko aufweist, genügt insoweit nicht.
Auch ein Anspruch aus § 20 Abs. 3 WEG besteht nicht, weil der Einbau eine Split-Klimaanlagen eine benachteiligende bauliche Veränderung darstellt.
Die Schwelle, ob durch eine bauliche Veränderung ein nicht unerheblicher Nachteil entsteht, ist schon aus verfassungsrechtlichen Gründen des Art. 14 Abs. 1 GG eher niedrig anzusetzen, eine erhebliche Beeinträchtigung ist gerade nicht erforderlich. Vielmehr bleiben nur ganz geringfügige und völlig belanglose bzw. bagatellartige Beeinträchtigungen außer Betracht. Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. An diesem Maßstab hat sich durch die WEG-Reform insoweit nichts geändert. Für eine großzügigere Auslegung dürfte nach neuem Recht bereits deshalb kein Raum sein, weil nun mit einfacher Mehrheit bauliche Veränderungen beschlossen werden können. Der Gesetzgeber hat insoweit den Handlungsspielraum der Mehrheit deutlich erweitert, zugleich aber Ansprüche einzelner Eigentümer auf Baumaßnahmen nur bezüglich weniger Einzelbereiche zugelassen. Sind diese nicht einschlägig, bleibt es bei dem Grundsatz, dass bauliche Veränderungen nur zulässig sind, wenn sie niemanden beeinträchtigen oder der Beeinträchtigte zustimmt. Demzufolge genügt ein Eingriff in die bauliche Substanz oder eine erhebliche Veränderung des Erscheinungsbildes. Bei einer Split-Klimaanlage muss bereits zur Verbindung des Außenteils mit dem Innenteil eine Durchbohrung erfolgen, bereits dies stellt einen Eingriff in die bauliche Substanz dar.
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