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Schadenersatzanspruch wegen Unfall beim rückwärts Ausparken

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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§ 9 Abs. 5 StVO ist auf Parkplätzen nicht unmittelbar anwendbar, diese Vorschrift erlangt jedoch mittelbare Bedeutung über § 1 Abs. 2 StVO im Rahmen des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme. Demgemäß hat sich derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärtsfährt, so zu verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann, um keinen anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden bzw. zu schädigen. Für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins, falls sich die Kollision während der Rückwärtsfahrt ereignet.

Soll der Anscheinsbeweis erschüttert werden, so ist hierfür der Nachweis der ernsthaften Möglichkeit erforderlich, dass es zum Unfall gekommen sein kann, ohne dass denjenigen, gegen den der erste Anschein spricht, ein Verschulden treffen muss (atypischer Geschehensablauf). Andernfalls ist auf Seiten des weiteren Unfallbeteiligten lediglich die allgemeine Betriebsgefahr des Fahrzeugs in die Abwägung gemäß § 17 StVG einzustellen. Diese tritt jedoch hinter den als grobfahrlässig zu bewertenden Verstoß des Ausparkenden gänzlich zurück.


LG Frankfurt/Main, 04.01.2017 - Az: 2/16 S 110/16

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