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Haftungsprivilegierung bei Arbeitsunfällen im Straßenverkehr

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Nach § 104 Abs. 1 SGB VII ist die Haftung des Unternehmers gegenüber Beschäftigten für Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Versicherungsfall ein Arbeitsunfall ist und nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde. Eine Ausnahme besteht nur für die in § 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII ausdrücklich genannten Wegeunfälle.

Die Haftungsfreistellung dient dazu, Schadensausgleich bei Arbeitsunfällen aus dem individualrechtlichen in den sozialrechtlichen Bereich zu verlagern. Durch die gesetzliche Unfallversicherung wird das Haftungsrisiko kalkulierbar, Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Beschäftigten untereinander werden vermieden. Der Geschädigte erhält einen vom Verschulden unabhängigen Anspruch gegenüber einem stets leistungsfähigen Schuldner.

Ein Betriebsweg unterliegt auch dann der Haftungsprivilegierung, wenn er im öffentlichen Straßenverkehr stattfindet. Maßgeblich ist, dass die Fahrt durch die betriebliche Organisation geprägt ist und der Berufsausübung dient. Ein Unfall im Rahmen einer solchen Fahrt stellt ein typisches Betriebsrisiko dar. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Unfall auch unabhängig von der betrieblichen Tätigkeit hätte ereignen können. Diese Überlegung hat der Gesetzgeber bewusst aus der Neuregelung des SGB VII herausgenommen. Der frühere Ausschlusstatbestand des § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO, wonach Unfälle bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr nicht privilegiert waren, wurde durch die Reform aufgegeben.

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