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Auffahrunfall und der Anscheinsbeweis beim Spurwechsel

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Beim Auffahrunfall gilt nach gefestigter Rechtsprechung der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden. Dieser spricht dafür, dass der Auffahrende entweder den Sicherheitsabstand nicht eingehalten oder unaufmerksam gefahren ist.

Der Anscheinsbeweis kann erschüttert werden, wenn konkrete Umstände dargetan und bewiesen werden, die eine atypische Unfallkonstellation nahelegen. Eine solche atypische Situation ist beispielsweise ein unmittelbar vor dem Zusammenstoß erfolgter Fahrspurwechsel des Vorausfahrenden. Nach der Rechtsprechung reicht die bloße Behauptung eines Spurwechsels nicht aus. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die diesen Ablauf stützen.

Eine Teilüberdeckung der Fahrzeuge genügt allein nicht, um den Anscheinsbeweis zu entkräften. Selbst bei einer nur geringen Überdeckung der Stoßflächen bleibt der Anscheinsbeweis wirksam, solange keine weiteren Umstände - wie etwa eine nachweisbare schräge Kollision - hinzutreten. Ergibt die Beweisaufnahme keine konkreten Anhaltspunkte für einen Fahrspurwechsel, verbleibt es bei der Vermutung zu Lasten des Auffahrenden.

Gleichwohl ist die Betriebsgefahr des vorausfahrenden Fahrzeugs zu berücksichtigen. Eine vollständige Haftungsfreistellung kommt nur in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Gelingt dieser Beweis nicht, ist eine Mithaftung in Höhe von 20 % aufgrund der allgemeinen Betriebsgefahr gerechtfertigt.


OLG Köln, 20.05.2003 - Az: 9 U 224/02

ECLI:DE:OLGK:2003:0520.9U224.02.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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