Der Auskunftsanspruch nach § 84a Abs. 1 S. 1 AMG setzt eine hinreichend sichere Annahme voraus, dass die Impfung die Beschwerden verursacht hat; diese Prüfung erfordert umfangreichen Vortrag des Geschädigten zu Vorerkrankungen.
Der Impfstoff Comirnaty weist ein positives Nutzen-Risikoverhältnis auf. Die Erteilung der Zulassung durch die Europäische Kommission hat Bindungswirkung im Sinne einer Tatbestandswirkung.
Jedenfalls besteht aber bereits deswegen kein Anspruch, weil der Impfstoff kein negatives, sondern ein positives Nutzen-Risikoverhältnis aufweist, § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG.
Nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG haftet der pharmazeutische Unternehmer, wenn das Arzneimittel schädliche Wirkung hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Damit besteht die Haftung lediglich für Arzneimittel, die ein negatives Nutzen-Risikoverhältnis aufweisen. Die Nutzen-Risiko-Abwägung findet jeweils für die gesamte durch die Indikationsangabe vom pharmazeutischen Unternehmer anvisierte Patientenpopulation statt.
Der Impfstoff Comirnaty weist ein positives Nutzen-Risikoverhältnis auf. Die Erteilung der Zulassung durch die Europäische Kommission hat Bindungswirkung im Sinne einer Tatbestandswirkung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Anspruchssteller muss zunächst dartun, dass eine kausal auf die Impfung zurückzuführende nicht unerhebliche Verletzung des Körpers oder der Gesundheit vorliegt. Die Kammer schließt dabei nicht grundsätzlich aus, dass die Impfung mit Comirnaty zu Nebenwirkungen führen kann, wie sie die Klägerin auch hauptsächlich ausführt, sowie dass sie zu einer Verschlechterung vorhandener Symptome führen kann. Es kann dabei aber dahinstehen, ob die Klägerin hinreichend dargelegt hat, dass ein kausal durch den Impfstoff verursachter Gesundheitsschaden vorliegt, woran erhebliche Zweifel bestehen, wie oben ausgeführt.Jedenfalls besteht aber bereits deswegen kein Anspruch, weil der Impfstoff kein negatives, sondern ein positives Nutzen-Risikoverhältnis aufweist, § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG.
Nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG haftet der pharmazeutische Unternehmer, wenn das Arzneimittel schädliche Wirkung hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Damit besteht die Haftung lediglich für Arzneimittel, die ein negatives Nutzen-Risikoverhältnis aufweisen. Die Nutzen-Risiko-Abwägung findet jeweils für die gesamte durch die Indikationsangabe vom pharmazeutischen Unternehmer anvisierte Patientenpopulation statt.
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LG Ingolstadt, 08.10.2025 - Az: 31 O 2033/24 Hei
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