Die Beweiskraft eines elektronisch abgegebenen Empfangsbekenntnisses wird nicht allein durch die Tatsache erschüttert, dass zwischen der Zusendung des Urteils an den Rechtsanwalt und dem im Empfangsbekenntnis angegebenen Zustellzeitpunkt zwölf Tage liegen und die Partei von dem Urteilstenor bereits Kenntnis erlangt hatte.
Im Fall der gemischten Schenkung eines Grundstücks, bei welcher der Schenkungsanteil überwiegt, besteht der Anspruch auf Herausgabe nach § 2287 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 818 ff. BGB nur Zug um Zug gegen Zahlung des Betrags, der wertmäßig der vereinbarten Gegenleistung entspricht. Dabei ist nicht auf tatsächlich erbrachte Leistungen des Beschenkten an den Erblasser abzustellen, vielmehr können sämtliche Leistungen, die der Beschenkte nach den vertraglichen Vereinbarungen als Gegenleistungen schuldete, dem Herausgabeanspruch des Erben im Wege des Zurückbehaltungsrechts entgegengehalten werden.
Die Vorschrift des § 2287 BGB ist wegen der gleichen Interessenlage auf bindend gewordene wechselbezügliche Verfügungen in
gemeinschaftlichen Testamenten entsprechend anzuwenden.
§ 2287 BGB enthält keine Regelung im Hinblick auf die Erstattung von Gegenleistungen. Soweit sich dieser Anspruch nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage aus § 313 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, §§ 346, 349 BGB herleiten lässt, ist für die Frage des Umfangs der „empfangenen Leistungen“ zu berücksichtigen, dass der Beschenkte im Gegenzug für die (Teil-)Schenkung eine Gegenleistungsverpflichtung übernommen hat.
Der Wert einer für eine Grundstücksübertragung zugesagten Wart und Pflege des Erblassers bis zu dessen Lebensende ist durch Kapitalisierung der Pflegedienste vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an ebenfalls nach der statistischen Lebenserwartung des Erblassers zu ermitteln.