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Kein Herausgabeanspruch bei beeinträchtigenden Schenkungen nach Vereinbarung eines Rechts zum Rücktritt von einem Erbvertrag

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die bloße Vereinbarung eines Rücktrittsrechts im Erbvertrag schließt eine objektive Beeinträchtigung des Vertragserben aus, sofern die Voraussetzungen für dessen Ausübung im Zeitpunkt der Schenkung vorlagen - unabhängig davon, ob der Rücktritt tatsächlich erklärt wird. Wird ein solches Rücktrittsrecht nachträglich durch notariellen Nachtrag zum Erbvertrag vereinbart, entfällt die Grundlage für Herausgabeansprüche auch rückwirkend für Schenkungen, die bereits vor Abschluss des Nachtrags vorgenommen wurden.

Welche Bedeutung hat ein Rücktrittsvorbehalt für die Bindungswirkung des Erbvertrags?

§ 2287 Abs. 1 BGB gewährt dem Vertragserben einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gegen den Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, wenn der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht hat. Die Vorschrift schützt die durch einen Erbvertrag oder ein wechselbezügliches Testament begründete Rechtsposition des Vertragserben davor, durch lebzeitige unentgeltliche Verfügungen des Erblassers ausgehöhlt zu werden. Voraussetzung ist zunächst eine objektive Beeinträchtigung der durch den Erbvertrag begründeten „berechtigten Erberwartung“ des Vertragserben; hieran fehlt es, wenn der Erblasser entsprechend den ihm durch den Erbvertrag verbliebenen Befugnissen gehandelt hat.

In der Literatur ist umstritten, ob bereits das bloße Vorhandensein eines vertraglichen Rücktrittsvorbehalts eine objektive Beeinträchtigung des Vertragserben ausschließt, oder ob es hierfür der tatsächlichen Ausübung des Rücktrittsrechts bedarf. Nach einer Ansicht genügt die bloße Möglichkeit des Rücktritts, sofern dessen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Schenkung vorlagen. Nach anderer Auffassung entfaltet der Erbvertrag trotz Rücktrittsvorbehalts seine volle erbrechtliche Bindungswirkung fort, die erst mit der - formbedürftigen - Ausübung des Rücktrittsrechts endet; der Vorbehalt könne allenfalls im Rahmen einer Missbrauchsprüfung Bedeutung erlangen.

Für die erstgenannte Auffassung spricht, dass die Bindungswirkung eines Erbvertrags im Verhältnis zum Vertragserben bereits durch die Vereinbarung eines freien Rücktrittsrechts erheblich abgeschwächt wird. Da der Erblasser sich durch eine einseitige Rücktrittserklärung jederzeit von der erbvertragsmäßigen Bindung lösen kann, entsteht keine schutzwürdige Erberwartung des Vertragserben, solange das Rücktrittsrecht ausgeübt werden könnte. Ist dem Erblasser die vollständige Lösung vom Erbvertrag durch Rücktritt möglich, muss ihm als milderes Mittel erst recht gestattet sein, unter Fortbestand des Vertrags lebzeitige Schenkungen vorzunehmen. Zur Bekräftigung dieser Wertung wird auf die Behandlung der Anfechtbarkeit eines Erbvertrags verwiesen: Auch dort führt die bloße Anfechtbarkeit der bindenden Verfügung nach herrschender Meinung dazu, dass keine objektive Beeinträchtigung mehr vorliegt, obwohl auch die Anfechtung ein erst durch Ausübung wirksam werdendes Gestaltungsrecht darstellt.

Wie ist ein nachträglich im nachtragsweise ergänzten Erbvertrag vereinbarter Rücktrittsvorbehalt auszulegen?

Ein Rücktrittsvorbehalt kann nicht nur im ursprünglichen Erbvertrag selbst, sondern auch durch einen späteren notariellen Nachtrag zu diesem wirksam vereinbart werden. Der Vorgabe des § 2293 BGB, wonach sich der Erblasser den Rücktritt „im Vertrage“ vorbehalten muss, ist auch bei einer entsprechenden Regelung in einem Nachtragsvertrag genügt.
Bei der Auslegung einer im Nachtrag enthaltenen Formulierung, wonach sich die Vertragsparteien das Recht zum Rücktritt „von diesem Erbvertrag“ vorbehalten, ist im Wege objektivierter Auslegung (§§ 133, 157 BGB) regelmäßig davon auszugehen, dass sich das Rücktrittsrecht nicht auf den Nachtragsvertrag beschränkt, sondern den Erbvertrag insgesamt - einschließlich der im Nachtrag vereinbarten Modifikationen - erfasst. Für ein solches Verständnis spricht insbesondere, dass die Wortwahl auf den einheitlichen „Erbvertrag“ und nicht auf den ausdrücklich als solchen bezeichneten „Nachtrag“ Bezug nimmt. Zudem würde eine Beschränkung des Rücktritts auf den Nachtragsvertrag zu dem unpraktikablen Ergebnis führen, dass im Falle eines Rücktritts der ursprüngliche, keine Rücktrittsmöglichkeit vorsehende Erbvertrag wiederauflebte.

Welche Rechtsfolge hat ein nachträglich vereinbarter Rücktrittsvorbehalt für bereits vorher vorgenommene Schenkungen?

Ansprüche nach § 2287 BGB hängen vom Fortbestand des Erbvertrags ab. Der hierdurch vermittelte Schutz entfällt, wenn der Erbvertrag aufgehoben (§§ 2290 ff. BGB), von ihm zurückgetreten (§§ 2293 ff., § 2298 Abs. 2 BGB) oder er angefochten wird (§§ 2281 ff. BGB). Können die Vertragsparteien durch eine Aufhebung des gesamten Erbvertrags auch bereits angelegten Ansprüchen aus § 2287 BGB rückwirkend die Grundlage entziehen, muss dieselbe Rechtswirkung erst recht für die nachträgliche Vereinbarung eines Rücktrittsvorbehalts gelten. Die damit verbundene Abschwächung der Bindungswirkung führt dazu, dass auch für Schenkungen, die der Erblasser bereits vor Abschluss der nachträglichen Rücktrittsvereinbarung vorgenommen hat, kein Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB mehr besteht, sofern die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts im Zeitpunkt der jeweiligen Schenkung vorlagen.

Welche Bedeutung hat eine im Erbvertrag eingeräumte Abänderungsbefugnis?

Neben dem Rücktrittsvorbehalt kann auch eine im Erbvertrag eingeräumte Abänderungsbefugnis der Annahme einer objektiven Beeinträchtigung entgegenstehen. Gestattet eine solche Befugnis dem überlebenden Ehegatten, den eigenen Nachlass unter den Abkömmlingen durch einseitige Verfügung von Todes wegen abweichend aufzuteilen, insbesondere Erbquoten bis zur Enterbung festzulegen oder Vermächtnisse auszusetzen, hätte der Erblasser dem Bedachten die betreffenden Vermögenswerte auch im Wege einer letztwilligen Verfügung zuwenden können. In einem solchen Fall fehlt es gleichermaßen an einer schutzwürdigen Erberwartung des Vertragserben, weil der Eintritt der für die Abänderungsbefugnis maßgeblichen Bedingung möglich blieb.


OLG Nürnberg, 24.10.2025 - Az: 1 U 555/24 Erb

Nachfolgend: BGH, 08.07.2026 - Az: IV ZR 256/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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