Das generelle Verbot von
Klimageräten mit außenliegenden Teilen entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, denn es wird durch ein generelles Verbot derartiger Anlagen, auch wenn es sich hierbei nicht um gemäß
§ 20 Abs. 2 WEG privilegierte Anlagen handelt, nicht beachtet, dass es Konstellationen gibt, in denen ein Miteigentümer nach § 20 Abs. 3 WEG Anspruch auf ein Klimagerät mit außenliegenden Teilen hat, weil die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer hierdurch nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt sind.
Je nach Einzelfall kann davon auszugehen sein, dass mit Aufstellung und Betrieb eines Klima-Split-Geräts außerhalb der
Nachtruhe (22 Uhr bis 6 Uhr) keine derartigen Nachteile für die übrigen Wohnungseigentümer verbunden sind.
Es kann zudem ein Interesse von beachtenswertem Gewicht an dem gewünschten Klima-Split-Gerät bestehen, dem durch die Erlaubnis von Monoblockgeräten nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Derartige Klima-Split-Geräte sind insbesondere was Wirkungsgrad, Energieeffizienz und bewährte Technik angeht, regelmäßig den marktüblichen Monoblockgeräten überlegen und vorzugswürdig. Hinzu kommt die Abluftproblematik bei Monoblockgeräten durch die Ausleitung von Gerüchen, die bei Split-Geräten nicht gegeben ist und ferner die Notwendigkeit von mehreren und größeren Fassadendurchbrüchen für leistungsfähigere Monoblockgeräte.
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