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Wegen des Klimawandels in der Pfalz kein Schadensersatz für abgestorbene Thuja-Hecke

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine Nachbarin muss die Kosten für eine abgestorbene Thuja-Hecke an der Grundstücksgrenze nicht ersetzen, obwohl sie im Verdacht steht, diese über Jahre hinweg beschädigt zu haben.

Dies hat das Landgericht Frankenthal in einem Nachbarschaftsstreit aus Altrip entschieden. Die Hecke sei nämlich durch den fortschreitenden Klimawandel zugrunde gegangen, stellte die Kammer fest.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme spreche zwar sehr viel dafür, dass die Nachbarin die Hecke mehrfach absichtlich beschädigt habe, z. B. durch Abknicken von Ästen und Zweigen sowie durch das Angießen von Flüssigkeiten. Nach dem Urteil war die Ursache für das Absterben aber nicht im Verhalten der Nachbarin zu sehen. Denn der beauftragte Baumsachverständige habe zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, dass die Thuja-Hecke nicht vergiftet wurde, sondern aufgrund der klimatischen Veränderungen in der Pfalz mit heißen Sommern und starken Winden vertrocknet sei. Hierbei betonte der Sachverständige, dass die Thuja aufgrund ihres hohen Wasserbedarfs für die Region der Vorderpfalz immer weniger geeignet sei und nur bei einer intensiven und langanhaltenden Bewässerung gedeihen könne. Die für die Anpflanzung einer neuen Hecke erforderlichen Kosten von mehr als 8.000 € muss somit nicht die Nachbarin übernehmen.

Das Landgericht hat sich in seinem Urteil auch dazu geäußert, wann im Nachbarstreit ein Schlichtungsverfahren durchlaufen werden muss, bevor eine Klageerhebung zum Gericht möglich ist. Die vom Land Rheinland-Pfalz anerkannten Gütestellen und Schiedspersonen müssten nur bei bestimmten nachbarrechtlichen Abwehransprüchen (Beseitigung von Überhang, etc.) vorrangig angerufen werden, nicht jedoch wenn – wie hier – Schadensersatz gefordert werde. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe, so die Kammer.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.


LG Frankenthal, 28.07.2020 - Az: 7 O 501/18

Quelle: PM des LG Frankenthal

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