Wird durch die Ablösung von Teilen eines Gebäudes eine Sache beschädigt, ist der Besitzer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, sofern die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist.
Der Besitzer kann den Entlastungsbeweis führen, dass er die zum Zwecke der Gefahrenabwendung erforderliche Sorgfalt beobachtet hat (§ 836 Abs. 1 BGB).
Eine Haftung nach § 836 Abs. 1 BGB setzt danach voraus,
- die Ablösung von Teilen eines Gebäudes
- eine Sachbeschädigung,
- wobei die Ablösung adäquat kausal durch eine fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung verursacht sein muss,
- die Ablösung außerdem die Eigentumsverletzung (also den Sachschaden) adäquat kausal verursachte haben muss,
- dem Besitzer der notwendige Entlastungsbeweis nicht gelungen ist.
Das Herunterfallen der Dachziegel stellt eine Ablösung im Sinne des § 836 Abs. 1 BGB dar, denn darunter ist jede unwillkürliche und ungeplante Aufhebung der Verbindung zum übrigen unversehrten Ganzen zu verstehen.
Naturereignisse oder Witterungseinflüsse besonderer Art können die Annahme ausschließen, dass die Ablösung von Teilen eines Werkes auf fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung beruht.
Das ist allerdings nur der Fall, wenn es sich um ein außergewöhnliches Naturereignis handelt, dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder mit der erforderlichen Sorgfalt unterhaltenes Werk nicht standzuhalten vermag.
Anders verhält es sich dagegen, wenn es sich um Naturereignisse oder Witterungseinflüsse handelt, mit denen nach der Erfahrung zu rechnen ist und denen ein Werk bei fehlerloser Errichtung und ordnungsgemäßer Unterhaltung standhalten muss. In einem solchen Fall beweist gerade die Loslösung von Werkteilen infolge der Witterungseinwirkung, dass die Anlage fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhalten war.
Daher kommt es im Einzelfall darauf an, ob die den Schaden (mit) verursachende Wetterlage bei Errichtung und Unterhalt des Gebäudes noch zu berücksichtigen war oder nicht. Diese Frage kann nur für den Einzelfall unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten und etwaiger klimatischer Besonderheiten beantwortet werden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Sachverständigengutachtens.
Hat ein Bauwerk Mängel, die nach dem natürlichen Verlauf der Dinge und nach der Erfahrung des Lebens besonders geeignet sind, einen bestimmten schädigenden Erfolg zu begünstigen, und tritt dieser Erfolg ein, so ist, wenn keine andere Ursache des Schadens feststellbar ist, bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, dass sie zu dem schädigenden Erfolg mindestens als eine der Ursachen beigetragen haben; diese faktische Vermutung hat durch Beweis des Gegenteils zu widerlegen, wer die Mängel vertreten muss.
Deshalb spricht das Ablösen von Gebäudeteilen im Rahmen des Anscheinsbeweises grundsätzlich für eine fehlerhafte Errichtung des Bauwerks oder eine mangelhafte Unterhaltung.Der Anscheinsbeweis erstreckt sich auch auf die Kausalität für das schädigende Ereignis in Form des Einsturzes oder der Ablösung von Teilen. Demgegenüber greift der Beweis des ersten Anscheins nicht, wenn die ernsthafte Möglichkeit feststeht, dass das schädigende Ereignis auf einer anderen Ursache als der fehlerhaften Errichtung oder der mangelhaften Unterhaltung beruht.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.