Ein Vertrag über die Einlagerung von Yachten oder Sportbooten im Winterlager ist in der Regel als Lagervertrag im Sinne der §§ 467 ff. HGB einzuordnen. Maßgeblich ist, dass der Betreiber nicht nur eine Stellfläche bereitstellt, sondern auch für die Auswahl und Bereitstellung geeigneter Lagerböcke, die Platzierung der Boote sowie deren standsichere Aufstellung verantwortlich ist. Damit sind Obhutspflichten gegenüber den eingelagerten Booten verbunden.
Eine bloße Miete nach §§ 535 ff. BGB liegt hingegen dann nicht vor, wenn der Betreiber eigenständig über Stellplatz und Sicherung entscheidet. In solchen Fällen ist er verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Schäden durch typische Gefahren – etwa Sturmereignisse – möglichst zu verhindern.
Allgemeine Geschäftsbedingungen, die die Haftung des Betreibers umfassend auf den Bootseigner verlagern, sind an den §§ 307 ff. BGB zu messen. Klauseln, die jegliche Verantwortlichkeit des Betreibers ausschließen, sind regelmäßig unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen.
Kommt es infolge unzureichender Sicherung zu Schäden am Boot, kann der Betreiber nach den Grundsätzen des Lagerrechts schadensersatzpflichtig sein. Entscheidend ist, ob er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten hat.