Wer als Wohnungseigentümer einen Anwalt beauftragt, um den Verwalter zur zügigen Umsetzung gefasster Instandsetzungsbeschlüsse zu veranlassen, hat weder gesetzliche noch vertragliche Ansprüche auf Kostenersatz gegen den Verwalter.
Die Abmahnungsbefugnis gegenüber dem Verwalter steht nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer zu. Bei dilatorischem Verhalten des Verwalters können allenfalls dem Verband - als Vertragspartner des Verwalters - Ersatzansprüche zustehen.
Vor Umsetzung eines Instandsetzungsbeschlusses muss die Finanzierung gesichert sein.
Wenn aufgrund schuldhafter Untätigkeit des Verwalters Sachschäden am Sondereigentum entstehen, sind unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte auch Ersatzansprüche des einzelnen Sondereigentümers denkbar.
Selbst bei Notgeschäftsführung des einzelnen Sondereigentümers stehen diesem nur gegen den Verband, niemals gegen über dem Verwalter, Ersatzansprüche zu.