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Tragende Wand entfernt: Rückbaupflicht entfällt, wenn keine Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums besteht

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers für Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB bleibt nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) bestehen, wenn das Verfahren bereits vor dem 1. Dezember 2020 anhängig war und keine gegenteilige Erklärung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) vorliegt. Grundlage ist der Rechtsgedanke des § 48 Abs. 5 WEG in Verbindung mit § 9b WEG.

Für die rechtliche Beurteilung baulicher Veränderungen, die vor dem 1. Dezember 2020 abgeschlossen wurden, ist weiterhin das bis dahin geltende Wohnungseigentumsgesetz maßgeblich. Die Rechtswidrigkeit der Maßnahme beurteilt sich daher nach § 22 Abs. 1 WEG aF und nicht nach § 20 Abs. 1 WEG nF. Eine Zustimmung aller Wohnungseigentümer ist nach altem Recht erforderlich, wenn den übrigen Eigentümern über das zumutbare Maß hinaus Nachteile im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG aF entstehen.

Das Fehlen einer solchen Zustimmung begründet grundsätzlich einen Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. Allerdings kann diesem Anspruch ein Gestattungsanspruch des Störers nach § 242 BGB entgegengehalten werden, wenn nach § 22 Abs. 1 WEG aF keine nachteiligen Auswirkungen auf die übrigen Eigentümer bestehen. Maßgeblich ist, ob konkrete und objektive Beeinträchtigungen vorliegen, die nach der Verkehrsanschauung geeignet sind, das Empfinden eines verständigen Wohnungseigentümers zu beeinträchtigen.

Eingriffe in tragende Wände stellen nicht zwingend eine solche Beeinträchtigung dar. Entscheidend ist die tatrichterliche Würdigung, insbesondere ob der Eingriff sachkundig geplant, statisch berechnet und nach den Regeln der Baukunst ausgeführt wurde oder ob sich die Standsicherheit auch nachträglich nachweisen lässt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die letzte mündliche Tatsachenverhandlung (vgl. BGH, 18.07.2025 - Az: V ZR 29/24; BGH, 21.03.2025 - Az: V ZR 1/24).

Ergibt sich, dass die bauliche Maßnahme keine fortbestehenden Nachteile mehr verursacht – etwa weil die statische Sicherheit gewährleistet und brandschutzrechtliche Vorgaben eingehalten sind –, besteht ein Anspruch auf Gestattung. In diesem Fall kann der Eigentümer dem Beseitigungsverlangen nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Erfolg den Einwand aus § 242 BGB entgegenhalten. Ein Beseitigungsanspruch ist dann ausgeschlossen.


BGH, 10.10.2025 - Az: V ZR 2/24

ECLI:DE:BGH:2025:101025UVZR2.24.0

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