Eine bauliche Veränderung (hier: Gedenkstein) gestaltet die Wohnanlage nicht grundlegend um, wenn sie mit einer in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen spezifischen Vorgabe für die Nutzung und Gestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier:
Ziergarten) vereinbar ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Die Anlage verfügt im hinteren Außenbereich über einen gemeinschaftlichen Garten. Die Gemeinschaftsordnung regelt insoweit unter der Überschrift „Zweckbestimmung“ Folgendes:
„Der gemeinschaftliche Garten ist als Ziergarten angelegt. Er soll zur Schönheit des ganzen Hausgrundstückes beitragen. Darüber hinaus dient er der Erholung, dem Spiel und der Ruhe der Hausbewohner und ihrer Gäste.“
In der Eigentümerversammlung vom 18. August 2022 wurde die Aufstellung eines privaten Gedenksteins für den ehemaligen Bewohner der Anlage und zwischenzeitlich verstorbenen Oberbürgermeister der Stadt L. im hinteren Gartenteil beschlossen. Bei dem Gedenkstein handelt es sich um einen von einem Künstler umgestalteten früheren Grabstein mit einer Höhe von 1,20 Meter, einer Breite von 90 cm und einer Tiefe von 35 cm.
Auf die Anfechtungsklage der Klägerin hat das Amtsgericht den Beschluss für ungültig erklärt. Das Landgericht hat auf die Berufung der Beklagten das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, will die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach Ansicht des Berufungsgerichts verstößt der Beschluss nicht gegen
§ 20 Abs. 4 WEG. Die Klägerin habe nicht aufgezeigt, dass mit der Aufstellung des Gedenksteins die Wohnanlage grundlegend umgestaltet werde. In einem Ziergarten dürften Skulpturen - und damit auch ein Gedenkstein - aufgestellt werden. Der Ziergarten werde nicht grundlegend umgestaltet, obwohl der Gedenkstein einem Grabstein ähnele, zumal im Verhältnis zu dem ca. 160 Quadratmeter großen Garten nur eine kleine Fläche von einem Quadratmeter verändert werde. Die Bepflanzungen stünden nach wie vor im Vordergrund, und der Garten könne weiterhin zur Erholung genutzt werden. Die Klägerin werde auch nicht ohne ihr Einverständnis gegenüber den anderen Wohnungseigentümern durch das Aufstellen des Gedenksteins unbillig benachteiligt. Sie trauere zwar um ihren Ehemann und störe sich subjektiv an der Ähnlichkeit zu einem Grabstein, der von ihrem Wohnzimmer aus gesehen durch die dahinterliegende benachbarte Kirche verstärkt werde. Das genüge aber nicht, um eine unbillige Benachteiligung zu begründen. Möglicherweise müssten besonders herausfordernde Kunstwerke nicht geduldet werden; diese Grenze sei hier aber bei weitem nicht erreicht.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
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