Ein konkreter Hinweis auf das erforderliche Lüftungsverhalten mag zwar dann erforderlich sein, wenn während eines bestehenden Mietverhältnisses die Bausubstanz, etwa durch den nachträglichen Einbau von Isolierglasfenstern, so verändert wird, dass auch ein verändertes Lüftungsverhalten der Bewohner erforderlich wird.
Eine entsprechende Hinweispflicht des Vermieters kann bei unveränderter Bausubstanz lediglich dann bejaht werden, wenn das Zusammenspiel der Bausubstanzen eine vom üblichen abweichendes Lüftungsverhalten erforderlich macht - wobei dann wiederum zu prüfen wäre, ob ein solches den Mietern überhaupt zumutbar wäre.
Erfordert die Wohnung bei Einzug jedoch kein außergewöhnliches Lüftungsverhalten, sondern lediglich eine Lüftung, die den üblicherweise in durchschnittlichen Wohnungen anzulegenden Maßstäben entspricht, so ist kein Hinweis auf das erforderliche Lüftungsverhalten erforderlich. Zwei- bis drei Mal tägliches Lüften bei weit offenen Fenstern bzw. Zuglüften, sind als normales, in Wohnräumen grundsätzlich zumutbares, erforderliches Lüftungsverhalten anzusehen.