Ist dem Mieter von Beginn des Mietverhältnisses an bekannt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Liegenschaft um ein Passivhaus handelt, welches nicht über eine Klimaanlage verfügt und die Lüftungsanlage des Hauses ganzjährig verbrauchte Abluft absaugt und frische Luft zu führt, so kann er sich nicht auf einen
Mangel der Mietsache wegen hoher Innenraumtemperaturen berufen.
Da die Luft nicht gekühlt wird, ist die Temperatur im Inneren der Liegenschaft zwangsläufig von der Außentemperatur abhängig und kann nur in einem geringen Umfang durch nächtliches
Lüften und tägliches Verschließen der Rollläden bzw. Fensterläden verringert werden.
Im vorliegenden Fall hatte der Mieter zudem entgegen den bei Anmietung der Wohnung übergebenden Empfehlungen der Klägerin zum Lüftungsverhalten im Sommer jedenfalls das Kinderzimmer nicht dauerhaft gelüftet. Ein Stoßlüften durch Öffnen mehrerer Fenster in einer Wohnung konnte somit nicht erfolgen.
Hierbei ist zwar nachvollziehbar, dass die nächtliche Lärmbelastung durch Straßenbahn und Autoverkehr störend ist und auch eine Gefahr für Kleinkinder durch das Offenlassen der Fenster besteht.
Dem Mieter war aber bei Anmietung der Wohnung bekannt, dass die Fenster nachts, wenn die Außentemperatur abkühlt, geöffnet werden müssen und sich die Liegenschaft darüber hinaus im Innenstadtbereich, die Wohnung selbst im 6. Obergeschoss befindet.
Da während der streitgegenständlichen Zeiträume ungewöhnlich heiße Temperaturen über einen langen Zeitraum geherrscht haben, konnte im Verhältnis zu diesen hohen Außentemperaturen aus diesem Grund eine Innenraumtemperatur von etwa 25° nicht per se als Mangel angesehen werden.