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Rollläden reinigen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Grundsätzlich ist ein Mieter nicht in jedem Fall verpflichtet, die Rollläden zu reinigen. Im Mietvertragsrecht herrscht jedoch bis auf gesetzliche oder von der Rechtsprechung entwickelte Schutzvorschriften Vertragsfreiheit. Dies bedeutet, dass die Parteien im Mietvertrag individuell Vereinbarungen treffen können, die die Gestaltung des Mietverhältnisses betreffen.

Eine mietvertragliche Sondervereinbarung, nach der der Mieter zur Reinigung der Rollläden und der Fensterbretter verpflichtet ist, ist eine vertragliche Verpflichtung, die vom Mieter einzuhalten ist, sofern kein Anhaltspunkt dafür, daß diese Vereinbarung nicht gültig ist, ersichtlich ist. Dieses dürfte bei einer derartigen Sondervereinbarung nicht der Fall sein. Daher ist der Mieter zur Reinigung der Rolläden verpflichtet.

Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen. Dabei muß er nicht nachweisen, daß er die Rollläden tatsächlich hat reinigen lassen. Er kann den allgemein üblichen Satz für eine entsprechende Reinigung verlangen.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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Thomas Heinrichs, Bräunlingen