Gemäß
§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV bestimmt die Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung der Vorlage eines ärztlichen
Gutachtens nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV, von welcher der in § 11 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 FeV genannten Gutachtergruppen das Gutachten erstellt werden soll. Diese Auswahlentscheidung hat die Fahrerlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.
Dabei sind auch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115 – im Folgenden: Begutachtungsleitlinien –), die gemäß § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. Anlage 4a zur FeV Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind, in den Blick zu nehmen. Nach deren Nr. 2.2 („Auswahl des Gutachters“) Buchstabe b („zur Qualifikation des Gutachters“) ist bei speziellen medizinischen Fragestellungen die fachärztliche Begutachtung sicherzustellen. Zudem ist in den Begutachtungsleitlinien in Nr. 3.12.4 in Bezug auf affektive Psychosen und in Nr. 3.12.5 hinsichtlich schizophrener Psychosen ausgeführt, dass die Begutachtungen bzw. erforderliche Nachuntersuchungen nur von einem Facharzt für Psychiatrie (Nr. 3.12.4) bzw. von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Nr. 3.12.5) durchzuführen sind.
Hierzu führte das Gericht zum konkreten Fall aus:
Die mit Schreiben des Antragsgegners vom 1. September 2020 gegenüber der Antragstellerin erfolgte Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eines Arztes bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle zur Frage ihrer Kraftfahrtauglichkeit erweist sich als rechtswidrig, weil die Auswahl der dort bestimmten Gutachtergruppe (Arzt bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle i. S. v. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV) zumindest ermessensfehlerhaft erfolgt ist.
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