Eine Verfassungswidrigkeit des § 22a Abs. 2 Nr. 2 IfSG aus anderen Gründen, insbesondere wegen der Verkürzung des Genesenenstatus von 180 Tagen auf 90 Tage an sich, ist nach Ansicht des Gerichts unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben.
Dies gilt auch, wenn unter den Fachleuten gegenwärtig über die Rechtfertigung der Verkürzung des Genesenenstatus von sechs auf drei Monate diskutiert wird. Insoweit ist zu beachten, dass dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, für dessen Überschreiten hier keine Anhaltspunkte bestehen.
So hält das Gericht die Begründung des Robert-Koch-Instituts für die Verkürzung des Genesenenstatus für nachvollziehbar oder zumindest für vertretbar, zumal der Gesetzgeber der fachlichen Einschätzung des Robert-Koch-Instituts im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht beimisst, vgl. § 4 IfSG.
Hiernach deutet die bisherige wissenschaftliche Evidenz darauf hin, dass Ungeimpfte nach einer durchgemachten Infektion mit der Deltavariante oder einer früheren Virusvariante einen im Vergleich zur Reinfektion mit der Deltavariante herabgesetzten und zeitlich noch stärker begrenzten Schutz vor einer SARS-CoV-2-Infektion mit der Omikronvariante haben.
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