Es fehlt an der notwendigen Kausalität zwischen der unterlassenen Anzeige nach § 6 UVG über eine Fremdunterbringung des Kindes im laufenden Monat und der Auszahlung der Unterhaltsleistung für diesen Monat, weil diese im Voraus spätestens am 1. eines Monats erfolgt.
Die Ersatzpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG setzt voraus, dass das positive Wissen bzw. das Wissen-Müssen auf Seiten des Empfängers in dem Zeitpunkt vorgelegen haben muss, in dem die Leistung in seinen Verfügungsbereich gelangt ist.
Die Ersatzpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG setzt voraus, dass das positive Wissen bzw. das Wissen-Müssen auf Seiten des Empfängers in dem Zeitpunkt vorgelegen haben muss, in dem die Leistung in seinen Verfügungsbereich gelangt ist.
VG Regensburg, 15.11.2022 - Az: RN 4 K 20.1908
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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