Die Mitwirkungspflicht der Kindesmutter und Antragstellerin aus § 1 Abs. 3 UVG umfasst nicht zugleich auch, dass aufgrund ihrer Angaben der Kindsvater tatsächlich ermittelt und die Vaterschaft festgestellt werden kann.
Die Kindesmutter genügt ihrer Mitwirkungslast aus § 1 Abs. 3 UVG, wenn sie das Jugendamt gemäß § 1712 BGB zum Beistand bestellte und mit den erforderlichen Angaben über die Person des mutmaßlichen Vaters versieht. Ein zusätzliches, eigenständiges Betreiben des gerichtlichen Feststellungsverfahrens ist nicht erforderlich, denn es ist gerade der Sinn der Beistandschaft, die Mutter von eigenen Schritten bei der rechtlichen Klärung der Vaterschaft zu entlasten und diese Aufgabe in fachkundige Hände zu legen.
Die bloße nachträgliche Neubewertung eines Vorgangs durch die Behörde rechtfertigt die Anwendung von § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X nicht.
Die Kindesmutter genügt ihrer Mitwirkungslast aus § 1 Abs. 3 UVG, wenn sie das Jugendamt gemäß § 1712 BGB zum Beistand bestellte und mit den erforderlichen Angaben über die Person des mutmaßlichen Vaters versieht. Ein zusätzliches, eigenständiges Betreiben des gerichtlichen Feststellungsverfahrens ist nicht erforderlich, denn es ist gerade der Sinn der Beistandschaft, die Mutter von eigenen Schritten bei der rechtlichen Klärung der Vaterschaft zu entlasten und diese Aufgabe in fachkundige Hände zu legen.
Die bloße nachträgliche Neubewertung eines Vorgangs durch die Behörde rechtfertigt die Anwendung von § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X nicht.
VGH Bayern, 05.06.2024 - Az: 12 CS 24.834
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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