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Kindesunterhalt und die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

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Die zum 1. Januar 2025 aufgehobene Vorschrift des § 7 a UVG ist auch weiterhin auf Unterhaltsansprüche anzuwenden, die bereits vor diesem Zeitpunkt fällig geworden und dann auf den Träger der Unterhaltsvorschusskasse übergegangen sind.

§ 7 a UVG hindert die gerichtliche Geltendmachung derartiger Unterhaltsansprüche für solche Zeiträume nicht, in denen der Unterhaltspflichtige über eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II verfügte. Letzteres war auch dann der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige die Absetzbeträge des § 11 b SGB II übersteigende Erwerbseinkünfte erzielte und lediglich ergänzende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezog.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Vorschrift des § 7 a UVG steht einer gerichtlichen Geltendmachung der auf den Antragsteller übergegangenen Unterhaltsansprüche nicht entgegen. Für die nach dem 31. Dezember 2024 fällig gewordenen Ansprüche folgt dies bereits daraus, dass die genannte Vorschrift zum 1. Januar 2025 aufgehoben worden ist. Aber auch die Verfolgung derjenigen Ansprüche, die bis zum 31. Dezember 2024 fällig geworden sind, wird vorliegend durch § 7 a UVG nicht gehindert.

Die zum 1. Juli 2017 in Kraft getretene Vorschrift des § 7 a UVG untersagte dem Träger der Unterhaltsvorschusskasse die Verfolgung des nach § 7 UVG übergegangenen Unterhaltsanspruchs, solange der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebte, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezog und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II verfügte. Nach der Rechtsprechung des Senats untersagte § 7 a UVG nicht nur die Vollstreckung, sondern bereits die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Träger der Unterhaltsvorschusskasse für die Zeiträume, in denen die Voraussetzungen der Norm erfüllt waren.

Durch Art. 11 Nr. 2 iVm Art. 74 Abs. 1 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323; im Folgenden: BEG IV) ist § 7 a UVG mit Wirkung zum 1. Januar 2025 aufgehoben worden. Eine Übergangsregelung ist zwar nicht geschaffen worden. Aber Art. 11 Nr. 2 BEG IV ist gleichwohl dahingehend auszulegen, dass die Aufhebung des § 7 a UVG nur für Unterhaltszeiträume ab dem 1. Januar 2025 Wirkung entfaltet, so dass § 7 a UVG auch weiterhin auf Unterhaltsansprüche anzuwenden ist, die bereits vor diesem Zeitpunkt fällig geworden und dann auf den Träger der Unterhaltsvorschusskasse übergegangen sind.

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