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Fehlende Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Gemäß § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht, wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Dieser Ausschlusstatbestand dient der Sicherung des Rückgriffsanspruchs gegen den keinen Unterhalt leistenden Unterhaltsverpflichteten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG, dessen Geltendmachung voraussetzt, dass die Person des Unterhaltsverpflichteten den Behörden bekannt ist.

Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 UVG stellt hinsichtlich der Mitwirkung eine Spezialvorschrift zu den Regelungen der §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) dar. Die Mitwirkungsobliegenheit nach § 1 Abs. 3 UVG ist eine echte Anspruchsvoraussetzung und betrifft alle Gesichtspunkte und Tatsachen, die für die Feststellung der Leistungsvoraussetzungen und die Feststellung der Vaterschaft erheblich sind. Nach der in § 1 Abs. 3 UVG vorgenommenen Wertung ist dem Kind im Rahmen dieses Gesetzes das Verhalten der Mutter zuzurechnen, weil der Unterhaltsvorschuss in erster Linie eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bedeutet und im wirtschaftlichen Ergebnis ihm zugutekommt.

Von einer Weigerung der Kindsmutter, im Sinne von § 1 Abs. 3 UVG bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, ist dann auszugehen, wenn sie es ablehnt, bei ihr vorhandenes, zur Durchführung des Gesetzes als Entscheidungsgrundlage erforderliches Wissen der zuständigen Stelle auf Anforderung hin mitzuteilen, wenn sie es mithin an der Bereitschaft fehlen lässt, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindsvaters nach ihren Kräften beizutragen, indem sie etwa Einzelheiten verschweigt, die bei rechtzeitiger Mitteilung möglicherweise zu einer Ermittlung des Kindsvaters hätten führen können.

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