Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem
Chancen-Aufenthaltsrecht gemäß § 104c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) setzt voraus, dass die betroffene Person die im Gesetz genannten Erteilungsvoraussetzungen erfüllt und keine Versagungstatbestände vorliegen.
Nach § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis regelmäßig ausgeschlossen, wenn die Abschiebung des ausreisepflichtigen Ausländers aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, insbesondere wenn der Betroffene wiederholt über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht oder vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat und die Abschiebung hierdurch verhindert wurde. Die Vorschrift erfordert mithin eine doppelt qualifizierte Verletzung der Mitwirkungspflicht, da sowohl eine gravierende Pflichtverletzung in Form von Täuschung oder Falschangabe als auch deren wiederholte Begehung vorliegen muss. Der Begriff „wiederholt“ setzt mindestens zwei voneinander abgrenzbare Täuschungshandlungen oder Falschangaben voraus, wobei zwischen den jeweiligen Handlungen eine tatsächliche Zäsur bestehen muss; rein mehrfache Falschangaben während eines einzigen Vorgangs genügen hierfür nicht.
Eine Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit liegt vor, wenn eine andere Identität oder eine andere Staatsangehörigkeit angegeben oder eine bestehende verschwiegen wird. Auch widersprüchliche oder unvollständige Angaben, die die tatsächlichen Verhältnisse verschleiern, können eine solche Täuschung begründen, sofern sie vorsätzlich erfolgen. Es genügt insoweit, dass die durch den Ausländer selbst gemachten Angaben objektiv falsch und entgegen besseren Wissens abgegeben worden sind.
Für das Eingreifen des Ausschlusstatbestandes ist erforderlich, dass die Täuschungen oder Falschangaben ursächlich für das fortbestehende Abschiebungshindernis sind, die also aktuell den Vollzug der Abschiebung unmöglich machen. Vergangene Pflichtverletzungen, die die Durchsetzung der Ausreisepflicht lediglich verzögert haben, genügen hierfür nicht. Andere, weniger gravierende Arten der Nichtmitwirkung, wie das bloße Unterlassen zumutbarer Handlungen, begründen dagegen keinen Versagungsgrund nach § 104c Abs. 1 S. 2 AufenthG.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.