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Georgien ist derzeitig nicht als sicherer Herkunftsstaat einzustufen

Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat ist derzeit nicht mit EU-Recht vereinbar. Diese grundsätzlich bedeutsame Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit zwei Urteilen getroffen. Dennoch sind die Asylklagen weitgehend ohne Erfolg geblieben. Die Kammer hat lediglich das wegen der Einstufung verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger – georgische Staatsangehörige – reisten im Jahr 2022 ein. Mit Bescheid vom 7. Mai 2025 (Klageverfahren 18 K 4125/25) und mit Bescheid vom 12. Mai 2025 (Klageverfahren A 18 K 4074/25) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Anerkennung als Asylberechtigte und der Gewährung subsidiären Schutzes wegen der gesetzlich angeordneten Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte weiter fest, dass keine nationalen Abschiebungsverbote vorliegen und drohte mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung nach Georgien an. Ferner verfügte das Bundesamt mit Blick auf eine etwaig erforderliche Abschiebung sowie wegen der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat jeweils ein Einreise- und Aufenthaltsverbot.

Die Kläger erhoben gegen diese Bescheide jeweils Klage und stellten Anträge auf gerichtlichen Eilrechtsschutz. Die 18. Kammer äußerte bereits in den hierauf ergangenen Eilbeschlüssen vom 17. Juli 2025 und 13. August 2025 ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat. In einem der beiden Fälle gab die Kammer daher dem Eilantrag statt. Dies führte dort zur Verlängerung der Ausreisefrist auf 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens. In dem anderen Eilverfahren hielt die Kammer den Asylantrag dagegen aus anderen Gründen für offensichtlich unbegründet. Dort blieb es bei der Ausreisefrist von einer Woche.

Mit den Urteilen hat die 18. Kammer – eine spezialisierte Asylkammer – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2025 die Klagen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigte und Gewährung subsidiären Schutzes sowie auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots abgewiesen. Denn sie konnte sich nicht davon überzeugen, dass für die Kläger in Georgien eine Verfolgungsgefahr oder sonstige relevante Gefahr besteht. Die im deutschen Asylgesetz angeordnete Einordnung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat, die regelmäßig zur Ablehnung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet sowie der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung und einer Ausreisefrist von einer Woche führt, hat die Kammer jedoch für EU-rechtswidrig gehalten und daher nicht angewandt. Zur Begründung bezog sie sich auf Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Oktober 2024 (Az: C-406/22) und vom 1. August 2025 (Az: C-758/24, C-759/24). Danach sei nach der noch bis 12. Juni 2026 geltenden EU-Richtlinie die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat nur zulässig, wenn der gesamte Staat als sicher bezeichnet werden könne. Nach Auffassung der Kammer sei dies im Falle Georgiens hinsichtlich der abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien nicht der Fall, die nach westlichem Verständnis völkerrechtlich zu Georgien gehören. Das an die Einordnung als sicherer Herkunftsstaat anknüpfende, vom Bundesamt für die Kläger verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot von zehn Monaten hat die Kammer in der Folge aufgehoben. Dagegen blieb das zudem verfügte, nur für den Fall einer etwaigen Abschiebung geltende Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten von der Kammer unbeanstandet.

Hinweis: Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.


VG Karlsruhe, 14.11.2025 - Az: 18 K 4125/25 und 18 K 4074/25

Quelle: PM des VG Karlsruhe

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