§ 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG setzt voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Inland aufhält. Kommt es zu einer Unterbrechung des Aufenthalts, beginnt die dreijährige Wartefrist erneut zu laufen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater des im Mai 1994 geborenen C und der im August 1998 geborenen T. Als vietnamesischer Staatsangehöriger verfügte der Kläger zumindest seit September 1997 und bis zum 11. März 2001 im Inland über Duldungen; er ist zudem seit 1991 bei der Firma W beschäftigt. In der Zeit vom 15. März 2001 bis zum 15. Mai 2001 bestanden Ausreiseaufforderungen. Zusätzlich wurde dem Kläger eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt. Ab dem 8. Juni 2001 erhielt er Aufenthaltsbefugnisse nach § 30 des Ausländergesetzes (AuslG 1990). Seit dem 17. Juni 2005 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.
Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Kindergeldantrag des Klägers zunächst ab. Für die Zeit ab Juni 2005 setzte sie
Kindergeld fest. Der gegen den Ablehnungsbescheid eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Im Klageverfahren verpflichtete sich die Familienkasse, Kindergeld auch für die Monate Juni 2004 bis Mai 2005 festzusetzen. Für die verbleibenden Monate Juni 2001 bis Mai 2004 gab das Finanzgericht der Klage statt. Eine - wie im Fall des Klägers - zeitlich kurzfristige Unterbrechung des in § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 - EStG - (BGBl I 2006, 2915) geforderten Dreijahreszeitraums, die jedenfalls bis zur Grenze von drei Monaten angenommen werden könne, sei im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG unschädlich.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision rügt die Familienkasse eine unzutreffende Auslegung des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG.
Die Vorschrift setze zusätzlich zum Besitz der Aufenthaltserlaubnis i.S. des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG voraus, dass sich der Kindergeldberechtigte seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalte. Das Wort „seit“ lasse bei der zeitlichen Betrachtung keine Unterbrechung zu, sondern beinhalte, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt in einem zusammenhängenden zeitlichen Segment beständig ein zumindest geduldeter Aufenthalt vorgelegen haben müsse. Es besage weiter, dass dieser Zeitraum nicht unterbrochen sein dürfe. Die Frist des dreijährigen rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalts müsse mithin nach jeder Unterbrechung erneut von Anfang an zu laufen beginnen.
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