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Wer kriegt das Kindergeld?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Ein Kind getrennt lebender Eltern ist in den Haushalt beider Elternteile aufgenommen, wenn es sich bei beiden in annähernd gleichem zeitlichen Umfang aufhält. In diesem Fall ist das Kindergeld demjenigen zu zahlen, den die Eltern untereinander bestimmt haben. Auch eine vor der Trennung getroffene Bestimmung des Berechtigten bleibt wirksam, bis sie von einem Berechtigten widerrufen wird.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erhielt für ihre beiden Kinder (geboren 1994 und 1995) ab Januar 1997 Kindergeld. Sie lebte mit den Kindern und ihrem früheren Ehemann und Vater der Kinder (E) in einem gemeinsamen Haushalt. Die Ehe wurde 2001 geschieden. Der Kindergeldzahlung lag ein Kindergeldantrag vom Dezember 1996 zugrunde, in dem die Eheleute die Klägerin zur Berechtigten bestimmt hatten.

Im Dezember 1998 trennte sich die Klägerin von E und bezog eine eigene Wohnung. In der Folgezeit betreute sie die Kinder tagsüber in ihrer Wohnung. Nachts waren die Kinder - wie bisher - in der Wohnung des E, der sie abends bei der Klägerin abholte.

Mit Bescheid vom 8. April 1999 hob der Beklagte und Revisionskläger (das Arbeitsamt - Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung ab Januar 1999 auf und forderte das für Januar bis März 1999 für die Kinder gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 1 500 DM von der Klägerin zurück, da die Kinder in den Haushalt des E aufgenommen gewesen seien. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Es führte aus: Bei Zugehörigkeit zu verschiedenen Haushalten zweier Berechtigter bestimmten diese entsprechend § 64 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) untereinander, wem das Kindergeld zustehe. Nach der von der Klägerin und E getroffenen Bestimmung sei die Klägerin Anspruchsberechtigte.

Mit der Revision trägt die Familienkasse vor: Die Bestimmung des Berechtigten entfalte ab dem Auszug der Klägerin aus der Ehewohnung keine Wirkung mehr, da die Kinder von da an nicht mehr in den gemeinsamen Haushalt ihrer Eltern aufgenommen gewesen seien. Sie seien weder in den Haushalt der Klägerin noch in den des E aufgenommen worden, sodass nach § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG derjenige, der den Kindern eine Unterhaltsrente zahle, Anspruch auf das Kindergeld habe. Danach sei E vorrangig berechtigt.


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Patrizia KleinHont Péter HetényiDr. Jens-Peter Voß

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