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Kindesunterhalt: Was wirklich gezahlt werden muss und gefordert werden kann

Familienrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ Unterhaltsberechnung
Wenn Eltern sich trennen oder nicht zusammenleben, stellt sich früher oder später die Frage: Wer muss für das Kind finanziell aufkommen? Der Kindesunterhaltsanspruch soll sicherstellen, dass Kinder finanziell abgesichert sind und ist rechtlich umfassend geregelt - dennoch bestehen in der Praxis viele Unsicherheiten.

Wer hat Anspruch auf Kindesunterhalt?

Grundsätzlich sind Eltern ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig - unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren (§ 1601 BGB). Der Unterhaltsanspruch des Kindes besteht, solange es seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Das betrifft zum einen minderjährige Kinder sowie volljährige Kinder, wenn sie sich in Ausbildung oder Studium befinden, sofern dies zielstrebig betrieben wird

Privilegiert sind volljährige Kinder, die unter 21 Jahre alt sind, noch im elterlichen Haushalt leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden -  sie werden unterhaltsrechtlich wie Minderjährige behandelt.

Wer muss zahlen - und wieviel?

Eltern schulden ihrem Kind grundsätzlich gemeinschaftlich Unterhalt (§ 1606 BGB). Wer das Kind überwiegend betreut, erfüllt seine Pflicht durch Naturalunterhalt (z. B. Wohnung, Verpflegung, Kleidung). Der andere Elternteil muss dann den Barunterhalt leisten.

Zur Berechnung dient die jährlich aktualisierte Düsseldorfer Tabelle, die durch die Unterhaltsleitlinien der verschiedenen Oberlandesgericht ergänzt wird. Die Düsseldorfer Tabelle und die Leitlinien haben keinen Gesetzescharakter, werden jedoch in aller Regel von den jeweiligen Gerichten angewendet. Die Leitlinien sind also „nur“ eine Orientierungshilfe für den Regelfall.

Bei der Ermittlung der Unterhaltshöhe wird nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (bereinigtes Einkommen), nach dem Alter des Kindes (0–5, 6–11, 12–17 und ab 18 Jahre) und der Anzahl unterhaltsberechtigter Personen differenziert.

Da eine genaue Berechnung von vielen einzelnen Faktoren abhängt, ist eine Ermittlung des Unterhalts mit einem Online-Rechner nicht zu empfehlen. Solche Berechnungen berücksichtigen in den wenigsten Fällen die anzuwendenden Leitlinien und führen regelmäßig zu falschen Ergebnissen. Sie können allenfalls als Orientierungshilfe angesehen werden.

Für eine individuelle Einschätzung im Streitfall ist anwaltliche Beratung daher unerlässlich. Eine preiswerte Unterhaltsberechnung kann bei AnwaltOnline in Auftrag gegeben werden.

Anrechnung von Kindergeld und eigenem Einkommen

Das Kindergeld wird zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet, wenn ein Elternteil Naturalunterhalt leistet (§ 1612b BGB). Das bedeutet: Der Barunterhalt vermindert sich also um 125 € bei einem Kindergeld von 250 €.

Hat das Kind eigene Einkünfte (z. B. Ausbildungsvergütung), werden diese - abzüglich 100 € für ausbildungsbedingten Mehrbedarf  - zur Hälfte auf den Bedarf angerechnet. Volljährige Kinder müssen das Kindergeld vollständig gegenrechnen lassen.

Was passiert bei geringem Einkommen?

Zwar besteht eine grundsätzliche Unterhaltspflicht, doch niemand muss sich selbst in existenzielle Not bringen. Daher wird dem Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt gewährt.

2025 beträgt der Selbstbehalt 1.450 € bei Erwerbstätigen und 1.200 € bei Nichterwerbstätigen.

Für volljährige, nicht privilegierte Kinder liegt der Selbstbehalt sogar bei 1.750 €. Enthalten ist ein Pauschalbetrag für Wohnkosten (520 €), der bei tatsächlichen höheren Wohnkosten angepasst werden kann.

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit

Wer minderjährigen oder privilegierten volljährigen Kindern Unterhalt schuldet, unterliegt einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit (§ 1603 Abs. 2 BGB). Das bedeutet: Der Elternteil muss alles Zumutbare unternehmen, um leistungsfähig zu sein und ggf. auch Tätigkeiten unterhalb der eigenen Qualifikation annehmen oder einer Nebenerwerbstätigkeit nachgehen.

Sonderbedarf und Mehrbedarf

Nicht im Tabellenunterhalt enthalten sind:

Sonderbedarf: außergewöhnlich hohe, unregelmäßige Ausgaben (z. B. Zahnspange, Klassenfahrt),

Mehrbedarf: regelmäßig wiederkehrende, überdurchschnittliche Ausgaben (z. B. Nachhilfe, Sportförderung).

Beides muss gesondert geltend gemacht und anteilig von beiden Eltern getragen werden.

Was ist im Unterhalt enthalten?

Der Kindesunterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf: Ernährung, Kleidung, Unterkunft, Bildung und Freizeitgestaltung. Eine Kontrolle darüber, wie das Geld verwendet wird, gibt es nicht. Der betreuende Elternteil entscheidet eigenständig über die Mittelverwendung.

Unterhalt für volljährige Kinder

Mit der Volljährigkeit endet der Naturalunterhalt - beide Eltern sind dann barunterhaltspflichtig. Der Bedarf eines volljährigen Kindes errechnet sich in der Regel nach dem Tabellenwert der Düsseldorfer Tabelle.

Wenn das Kind nicht mehr zu Hause lebt (z. B. im Studium mit eigener Wohnung), so gilt ein Pauschalbetrag (2025: 990 € monatlich).

Eine Ausbildungsvergütung, BAföG oder andere Einkünfte mindern den Unterhaltsbedarf entsprechend.

Unterhaltsklage - was tun bei Streit?

Weigert sich ein Elternteil, den Unterhalt zu zahlen, kann das Kind (vertreten durch den betreuenden Elternteil) den Anspruch gerichtlich geltend machen. Dies geschieht typischerweise in folgenden Schritten:
  • Schriftliche Aufforderung zur Auskunft über Einkommen
  • Aufforderung zur Unterhaltszahlung
  • Einleitung des gerichtlichen Verfahrens
  • Titulierung des Anspruchs (z. B. durch Beschluss)
  • Bei Bedarf: Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher

Unterhaltsvorschuss

Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil gar nichts, springt das Jugendamt ein. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Mindestunterhalt. Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts wird alle zwei Jahre durch die Mindestunterhaltsverordnung festgelegt.

Der monatliche Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt je nach Altersstufe:
Altersstufe 2025 2026
0–5 Jahre 482 € 486 €
6–11 Jahre 554 € 558 €
12–17 Jahre 649 € 653 €

Von diesem Betrag wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld abgezogen, sodass der Zahlbetrag entsprechend niedriger ausfällt.

Der Betrag kann sich weiter verringern, wenn andere Einkünfte oder anzurechnende Leistungen  bezogen werden.

Mit Volljährigkeit endet die Möglichkeit, Unterhaltsvorschuss zu beziehen.

Der Unterhaltsschuldner kann nur wegen des Unterhalts in Anspruch genommen werden, den er selbst nach einer entsprechenden Unterhaltsberechnung an das betroffene Kind hätte zahlen müssen. Ein von der Behörde bezahlter Mehrbetrag kann nicht zurückgefordert werden.

Kann der Kindesunterhalt privat geregelt werden?

Eltern können den Unterhalt auch außergerichtlich vereinbaren. Sinnvoll ist jedoch eine schriftliche Vereinbarung, in der Zahlungshöhe, Fälligkeit und mögliche Anpassungen festgehalten sind, um sich im Streitfall darauf berufen zu können. Für die Durchsetzbarkeit sollte die Vereinbarung idealerweise notariell beurkundet oder durch das Jugendamt öffentlich beurkundet werden.

Beeinflusst Kindesunterhalt die Steuererklärung?

Werden Unterhaltszahlungen geleistet, können diese als außergewöhnliche Belastung bis zu einem Höchstbetrag von der Steuer abgesetzt werden.

Sofern das unterhaltsberechtigte Kind eigenes Geld verdient, werden vom Finanzamt alle Einnahmen über der Grenze von 624 € im Jahr (Stand 2025) mit den Unterhaltszahlungen verrechnet.

Dieser Steuervorteil kann nur genutzt werden, wenn weder Kindergeld bezogen, noch der Kinderfreibetrag in der Steuererklärung geltend gemacht wird.

Zahlungen für den Kindesunterhalt zählen nicht als zu versteuerndes Einkommen des betreffenden Elternteils und müssen daher auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
Stand: 01.07.2025
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