Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags setzt voraus, dass eine gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht und diese nicht innerhalb der maßgeblichen Frist in der vorgeschriebenen Form erfüllt wurde (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung folgt aus § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 56 EStDV. Auch bei Wahl der Einzelveranlagung ist eine Steuererklärung abzugeben, da das Wahlrecht nach § 26 Abs. 2 Satz 3 EStG durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung auszuüben ist. Werden im Veranlagungszeitraum Einkünfte erzielt, die dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegen, besteht zusätzlich eine Erklärungspflicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG.
Für die formwirksame Abgabe ist entweder eine eigenhändig unterschriebene Erklärung in Papierform erforderlich (§ 25 Abs. 3 Satz 1 EStG, § 150 Abs. 3 AO) oder eine authentifiziert übermittelte elektronische Erklärung nach den Vorgaben des § 87b AO. Die bloße Datenübermittlung ohne Authentifizierung genügt nicht. Wird das Verfahren der sogenannten komprimierten Steuererklärung gewählt, muss der unterschriebene Vordruck mit der Telenummer zusätzlich eingereicht werden, damit die Erklärung Wirksamkeit erlangt.
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