Der sogenannte „Antrag auf schlichte Änderung“, der in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geregelt ist, bietet den Steuerpflichtigen eine Möglichkeit, auch noch nach Erlass einer Einspruchsentscheidung eine Änderung zu seinen Gunsten zu erreichen, ohne ein finanzgerichtliches Klageverfahren einleiten zu müssen.
Dieser Antrag muss innerhalb der Klagefrist, also regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, gestellt werden und das Änderungsbegehren muss in ihm „konkretisiert“ werden, d.h. es muss genau angegeben werden, was von dem Finanzamt verlangt wird. Ohne diese Konkretisierung innerhalb der Klagefrist ist der Antrag unheilbar unzulässig.
Der große Vorteil dieses Vorgehens ist, dass es - anders als das Klageverfahren - kostenfrei ist.
Doch der Antrag auf schlichte Änderung ist nicht in allen Fällen die bessere Alternative zur Klage an. Da die begehrte Änderung bereits innerhalb der Klagefrist konkretisiert werden muss, bietet der Änderungsantrag sich nur an, wenn das Änderungsbegehren sich bis dahin klar eingrenzen lässt, etwa weil Belege vorgelegt werden sollen, die bisher nicht berücksichtigt wurden oder die dem Steuerpflichtigen bis zur Einspruchsentscheidung noch nicht vorlagen. Auch in (einfachen) Schätzungsfällen kann man die (vollständige) Steuererklärung im Rahmen des Antragsverfahrens nachreichen.
Allerdings hat die schlichte Änderung auch Nachteile. Das einmal konkretisierte Änderungsbegehren kann nicht mehr erweitert werden. Wurde im Einspruchsverfahren durch das Finanzamt eine Präklusionsfrist (nach § 364b der Abgabenordnung) für die Vorlage von Unterlagen gesetzt, gilt diese auch im Verfahren über den Antrag auf schlichte Änderung. Schließlich kann im Rahmen eines Antrags auf schlichte Änderung keine Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. In diesen Fällen liegt die Erhebung einer Klage näher.