Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ UnterhaltsberechnungDie Düsseldorfer Tabelle dient als Maßstab und Richtlinie zur Berechnung des
Unterhalts, insbesondere des
Kindesunterhalts. Sie wurde im Jahr 1962 durch das Oberlandesgericht Düsseldorf eingeführt und bildet seit Jahrzehnten die Grundlage für die Richtwerte zur Bemessung des Unterhalts.
Obwohl die Düsseldorfer Tabelle selbst keine Gesetzeskraft besitzt, ist sie als eine allgemeine Richtlinie anzusehen. Bundesweit orientieren sich die Familiengerichte bei der Festsetzung der Unterhaltshöhe an ihr, wodurch sie de facto zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beiträgt. Sie gibt sowohl Unterhaltspflichtigen als auch Unterhaltsberechtigten einen verlässlichen Überblick darüber, wie viel Unterhalt voraussichtlich zu zahlen ist oder beansprucht werden kann.
Änderungen beim Unterhalt ab 01.01.2025Zum 01. Januar 2025 wurde die Düsseldorfer Tabelle erneut angepasst. Gegenüber der Tabelle des Vorjahres sind im Wesentlichen die Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder angehoben worden. Diese Anpassung setzt die Vorgaben der Siebten Verordnung zur Änderung der
Mindestunterhaltsverordnung vom 21. November 2024 um.
Die Erhöhungen fallen 2025 geringer aus als in der vorangegangenen Anpassung. Der Mindestunterhalt, der die Basis der Tabelle bildet (erste Einkommensstufe bis 2.100 €), steigt wie folgt an:
- Für Kinder der ersten Altersstufe (0–5 Jahre) um 2 Euro auf 482 Euro.
- Für Kinder der zweiten Altersstufe (6–11 Jahre) um 3 Euro auf 554 Euro.
- Für Kinder der dritten Altersstufe (12–17 Jahre) um 4 Euro auf 649 Euro.
- Für volljährige Kinder (ab 18 Jahre) steigt der Satz in der ersten Stufe ebenfalls um 4 Euro auf 693 Euro.
Entsprechend dieser Anhebung des Mindestunterhalts steigen auch die Unterhaltsbeträge in den höheren Einkommensgruppen prozentual an.
Ebenfalls angepasst wurde der Bedarfssatz für studierende Kinder, die nicht mehr im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben. Dieser Betrag steigt auf 990 Euro monatlich (zuvor 930 Euro). In diesem Satz ist eine Wohnkostenpauschale (Warmmiete) von 440 Euro enthalten (zuvor 410 Euro).
Keine Änderungen gab es hingegen bei den Einkommensgruppen selbst. Auch der notwendige Eigenbedarf, der sogenannte Selbstbehalt, für Unterhaltspflichtige bleibt im Jahr 2025 unverändert. Er liegt weiterhin bei 1.450 Euro für Erwerbstätige und 1.200 Euro für Nichterwerbstätige, die minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet sind.
Eine weitere wichtige Änderung betrifft das
Kindergeld: Zum 01. Januar 2025 wurde das Kindergeld für jedes Kind von 250 Euro auf 255 Euro monatlich erhöht. Diese Erhöhung wirkt sich direkt auf die finalen Zahlbeträge des Kindesunterhalts aus, da das Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf angerechnet wird.
Düsseldorfer Tabelle (gültig ab 01.01.2025)
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen |
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB) |
Vom Hundertsatz |
Bedarfskontrollbetrag |
| Alle Beträge in Euro |
0-5 |
6-11 |
12-17 |
ab 18 |
- |
- |
| 1. bis 2100 |
482 |
554 |
649 |
693 |
100 |
1.200 / 1.450 |
| 2. 2101 - 2500 |
507 |
582 |
682 |
728 |
105 |
1.750 |
| 3. 2501 - 2900 |
531 |
610 |
714 |
763 |
110 |
1.850 |
| 4. 2901 - 3300 |
555 |
638 |
747 |
797 |
115 |
1.950 |
| 5. 3301 - 3700 |
579 |
665 |
779 |
832 |
120 |
2.050 |
| 6. 3701 - 4100 |
617 |
710 |
831 |
888 |
128 |
2.150 |
| 7. 4101 - 4500 |
656 |
754 |
883 |
943 |
136 |
2.250 |
| 8. 4501 - 4900 |
695 |
798 |
935 |
998 |
144 |
2.350 |
| 9. 4901 - 5300 |
733 |
843 |
987 |
1.054 |
152 |
2.450 |
| 10. 5301 - 5700 |
772 |
887 |
1.039 |
1.109 |
160 |
2.550 |
| 11. 5701 - 6400 |
810 |
931 |
1.091 |
1.165 |
168 |
2.850 |
| 12. 6401 - 7200 |
849 |
976 |
1.143 |
1.220 |
176 |
3.250 |
| 13. 7201 - 8200 |
887 |
1.020 |
1.195 |
1.276 |
184 |
3.750 |
| 14. 8201 - 9700 |
926 |
1.064 |
1.247 |
1.331 |
192 |
4.350 |
| 15. 9701 - 11200 |
964 |
1.108 |
1.298 |
1.386 |
200 |
5.050 |
Düsseldorfer Tabelle und die Anrechnung des Kindergeldes
Ein häufiger Irrtum besteht in der Annahme, die in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Beträge seien identisch mit dem Betrag, der tatsächlich überwiesen werden muss. Die Tabellenwerte stellen den Bedarfssatz des Kindes dar, noch nicht den Zahlbetrag.
Auf diesen Bedarfssatz ist gemäß
§ 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld steht dem Kind zu und soll dessen Existenzminimum sichern; bei minderjährigen Kindern steht es beiden Elternteilen hälftig zu.
Die Anrechnung erfolgt unterschiedlich:
Bei minderjährigen Kindern: Der barunterhaltspflichtige Elternteil (der Elternteil, bei dem das Kind nicht schwerpunktmäßig lebt) darf die Hälfte des Kindergeldes von dem in der Düsseldorfer Tabelle ermittelten Bedarfssatz abziehen. Bei einem Kindergeld von 255 Euro (Stand 2025) entspricht dies einem Abzug von 127,50 Euro.
Bei volljährigen Kindern: Lebt das volljährige Kind noch im Haushalt der Eltern, darf das Kindergeld in voller Höhe (also 255 Euro) vom Tabellenbedarf abgezogen werden.
Die Zahlbetragstabelle 2025
Um die Ermittlung des konkreten Zahlbetrags zu erleichtern, veröffentlichen die Oberlandesgerichte sogenannte Zahlbetragstabellen. Diese weisen bereits die um das hälftige Kindergeld (127,50 Euro) reduzierten Beträge für minderjährige Kinder aus.
| Zahlbeträge für den Kindesunterhalt 2025 (gerundet) |
| (Tabellenbetrag abzüglich 1/2 Kindergeld von 127,50 €) |
| Nettoeinkommen |
0-5 Jahre |
6-11 Jahre |
12-17 Jahre |
ab 18 Jahre (Vollabzug 255€) |
| bis 2.100 € |
354,50 € |
426,50 € |
521,50 € |
438 € |
| 2.101 - 2.500 € |
379,50 € |
454,50 € |
554,50 € |
473 € |
| 2.501 - 2.900 € |
403,50 € |
482,50 € |
586,50 € |
508 € |
| 2.901 - 3.300 € |
427,50 € |
510,50 € |
619,50 € |
542 € |
| 3.301 - 3.700 € |
451,50 € |
537,50 € |
651,50 € |
577 € |
| 3.701 - 4.100 € |
489,50 € |
582,50 € |
705,50 € |
633 € |
| 4.101 - 4.500 € |
528,50 € |
626,50 € |
755,50 € |
688 € |
| 4.501 - 4.900 € |
567,50 € |
670,50 € |
807,50 € |
743 € |
| 4.901 - 5.300 € |
605,50 € |
715,50 € |
859,50 € |
799 € |
| 5.301 - 5.700 € |
644,50 € |
759,50 € |
911,50 € |
854 € |
| 5.701 - 6.400 € |
682,50 € |
803,50 € |
963,50 € |
910 € |
| 6.401 - 7.200 € |
721,50 € |
848,50 € |
1.015,50 € |
965 € |
| 7.201 - 8.200 € |
759,50 € |
892,50 € |
1.068,50 € |
1.021 € |
| 8.201 - 9.700 € |
798,50 € |
936,50 € |
1.119,50 € |
1.076 € |
| 9.701 - 11.200 € |
836,50 € |
980,50 € |
1.170,50 € |
1.131 € |
So wird die Düsseldorfer Tabelle richtig angewendet
Um den korrekten Unterhaltsbedarf zu ermitteln, sind mehrere Faktoren entscheidend. Die Tabelle ist nach dem unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen des Pflichtigen und dem Alter des Kindes gegliedert.
Bereinigtes Nettoeinkommen als AusgangspunktDer wichtigste Faktor ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, gemessen am sogenannten bereinigten Nettoeinkommen. Dieser Betrag ist in der Regel nicht identisch mit dem Nettoeinkommen auf der Gehaltsabrechnung oder dem Auszahlungsbetrag auf dem Konto.
Zur Ermittlung werden vom Nettoeinkommen (aus allen Einkunftsarten, auch Mieteinnahmen oder Renten) bestimmte Posten abgezogen. Dazu zählen insbesondere berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten, Berufskleidung oder Arbeitsmittel. Die Gerichte erkennen hierfür oft eine Pauschale von 5 Prozent des Nettoeinkommens an, wobei diese Pauschale auf mindestens 50 Euro und maximal 150 Euro monatlich begrenzt ist. Höhere Kosten müssen konkret nachgewiesen werden. Für Nichterwerbstätige oder Rentner entfällt dieser pauschale Abzug. Auch ehebedingte Schulden können unter Umständen abzugsfähig sein.
Erst der Betrag, der nach Abzug dieser Positionen verbleibt, ist das maßgebliche Einkommen für die Einstufung in die Düsseldorfer Tabelle.
Anzahl der UnterhaltsberechtigtenDie Düsseldorfer Tabelle geht in ihrer Grundstruktur vom Regelfall aus, dass der Unterhaltspflichtige für zwei Personen Unterhalt leistet (z.B. zwei Kinder oder ein Kind und ein Ehegatte).
Weicht die Anzahl der Berechtigten von diesem Regelfall ab, erfolgt eine Korrektur bei der Einstufung in die Einkommensgruppen:
Besteht eine Unterhaltspflicht für nur eine Person, erfolgt in der Regel eine Höherstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe.
Besteht eine Unterhaltspflicht für mehr als zwei Personen (z.B. drei Kinder), erfolgt eine Herabstufung in die nächstniedrigere Gruppe.
Diese Anpassungen sollen die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen realitätsnäher abbilden. Eine Herabstufung ist jedoch ausgeschlossen, wenn dadurch der Mindestunterhalt (Stufe 1) unterschritten würde.
Selbstbehalt: Was dem Pflichtigen bleiben mussDas Unterhaltsrecht soll nicht dazu führen, dass der Unterhaltspflichtige selbst bedürftig wird. Daher wird ihm ein Betrag zugestanden, der seinen eigenen Lebensunterhalt sichern soll – der sogenannte Selbstbehalt (auch Eigenbedarf genannt).
Die Höhe dieses Selbstbehalts ist für 2025 unverändert geblieben. Er ist gestaffelt, je nachdem, wem gegenüber Unterhalt geschuldet wird:
Notwendiger Selbstbehalt: Dieser gilt gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern (Schüler bis 21 Jahre im Haushalt eines Elternteils). Er beträgt 1.450 Euro für Erwerbstätige und 1.200 Euro für Nichterwerbstätige.
Angemessener Selbstbehalt: Dieser gilt gegenüber anderen volljährigen Kindern, getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sowie den Eltern. Gegenüber volljährigen (nicht privilegierten) Kindern beträgt er 1.750 Euro; gegenüber Ehegatten 1.600 Euro (erwerbstätig) bzw. 1.475 Euro (nicht erwerbstätig).
Wohnkosten im SelbstbehaltIn den Sätzen des Selbstbehalts ist ein Anteil für Wohnkosten (Miete inklusive Nebenkosten und Heizung) pauschal enthalten. Beim notwendigen Selbstbehalt (1.450 €) beträgt dieser Anteil derzeit 520 Euro.
Diese Pauschale wird seit Längerem als realitätsfern kritisiert, insbesondere angesichts stark gestiegener Wohn- und Energiekosten. Die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle sehen zwar vor, dass der Selbstbehalt bei Nachweis höherer, „angemessener“ Wohnkosten angepasst werden „soll“. In der Praxis wird diese „Soll“-Vorschrift jedoch von Gerichten oft restriktiv gehandhabt, und Betroffene scheuen die Kosten eines Rechtsstreits zur Durchsetzung höherer Wohnkosten.
BedarfskontrollbetragDer Bedarfskontrollbetrag, der in der letzten Spalte der Tabelle aufgeführt ist, darf nicht mit dem Selbstbehalt verwechselt werden. Der Selbstbehalt sichert das Existenzminimum; der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Pflichtigen und den Berechtigten sicherstellen.
Er steigt mit jeder Einkommensgruppe an. Sollte das Einkommen des Pflichtigen nach Abzug aller Unterhaltsverpflichtungen (auch für Ehegatten) unter den Bedarfskontrollbetrag seiner Gehaltsgruppe fallen, wird er so behandelt, als wäre er in die nächstniedrigere Gruppe einzustufen. Dies soll verhindern, dass dem Pflichtigen nach Zahlung des Unterhalts kaum mehr verbleibt als dem Unterhaltsberechtigten.
Unterhalt für Volljährige und StudierendeSobald ein Kind volljährig wird, ändert sich die Unterhaltsberechnung grundlegend. Ab der Volljährigkeit sind beide Elternteile im Verhältnis ihrer jeweiligen Einkommen barunterhaltspflichtig. Die Einstufung in die Düsseldorfer Tabelle erfolgt dann nicht mehr nur nach dem Einkommen eines Elternteils, sondern anhand des zusammengerechneten Einkommens beider Eltern.
Wie bereits erwähnt, wird bei Volljährigen das Kindergeld in voller Höhe (255 Euro) auf den Bedarf angerechnet, was den zu zahlenden Betrag oft reduziert, obwohl der Tabellenbedarf steigt.
Für volljährige Kinder mit eigenem Hausstand (z.B. Studierende) gilt ein fester Bedarfssatz, der 2025 auf 990 Euro angehoben wurde. Darin enthalten ist eine Wohnpauschale von 440 Euro. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind in diesem Satz nicht enthalten und müssen bei Bedarf zusätzlich von den Eltern getragen werden, sofern keine Familienversicherung mehr greift.
MangelfallEin Mangelfall tritt ein, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug seines Selbstbehalts nicht ausreicht, um die Unterhaltsansprüche aller gleichrangig Berechtigten (insbesondere mehrerer Kinder) vollständig zu erfüllen.
In einem solchen Fall wird die verbleibende verfügbare Masse (Einkommen minus Selbstbehalt) prozentual im Verhältnis der jeweiligen Mindestansprüche der Kinder auf diese aufgeteilt. Nachrangige Berechtigte, wie etwa der geschiedene Ehegatte, gehen in diesem Fall leer aus. Kann nicht einmal der Mindestunterhalt vollständig geleistet werden, spricht man vom absoluten Mangelfall.
WechselmodellDie Düsseldorfer Tabelle ist auf das sogenannte Residenzmodell ausgelegt, bei dem ein Elternteil betreut (Betreuungsunterhalt) und der andere zahlt (Barunterhalt).
Beim echten
Wechselmodell (Paritätsmodell), bei dem die Eltern das Kind exakt hälftig betreuen, wird der Unterhalt anders berechnet. In diesem Fall wird der Gesamtunterhaltsbedarf des Kindes ermittelt, indem die Einkommen beider Eltern addiert werden. Anhand dieses Gesamteinkommens wird die Einstufung in der Tabelle vorgenommen. Beide Eltern haften dann anteilig entsprechend ihrer Einkommensquoten für diesen Gesamtbedarf.
Mehrbedarf und SonderbedarfDie Sätze der Düsseldorfer Tabelle decken den regulären Lebensbedarf des Kindes (Wohnen, Nahrung, Kleidung, Schule). Nicht enthalten sind Kosten für einen regelmäßigen, über längere Zeit anfallenden
Mehrbedarf (z.B. Kosten für eine private Krankenversicherung, Studiengebühren oder dauerhaften Nachhilfeunterricht) oder einen unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen
Sonderbedarf (z.B. hohe Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung).
Solche zusätzlichen Kosten müssen grundsätzlich von beiden Elternteilen anteilig nach ihrem jeweiligen Einkommen getragen werden, nicht nur vom Barunterhaltspflichtigen.
Anmerkungen des OLG Düsseldorf zur Düsseldorfer Tabelle:
A. Kindesunterhalt
I. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab-oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Einkommensgruppen angemessen sein. Zur Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten
ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. VII Abs. 1, § 1609 Nr. 1 BGB durch.
Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Anm. C.
II. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen für die 1., 2. und 3. Altersstufe dem Mindestbedarf gemäß der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Absatz 2 Satz 2 BGB aufgerundet.
Bei volljährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
III. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch anderer Unterhaltspflichten unterschritten, kann der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, angesetzt werden.
IV. Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 990 EUR. Hierin sind bis 440 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
Von dem Betrag von 990 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.
V. In den Bedarfsbeträgen (Anm. I und IV) sind keine Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren enthalten.
VI. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.
VII. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt), § 1603 Abs. 2 BGB,
-gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
-gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt
für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200 EUR,
für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450 EUR.
Hierin sind bis 520 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
Der angemessene Eigenbedarf, § 1603 Abs. 1 BGB, beträgt mindestens monatlich 1.750 EUR.
Hierin ist eine Warmmiete bis 650 EUR enthalten.
Der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn die auf den Unterhaltspflichtigen entfallenden Wohnkosten (Warmmiete) 520 EUR (notwendiger Eigenbedarf) bzw. 650 EUR (angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen sind.
B. Ehegattenunterhalt
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):
1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: 45% des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 50% der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, begrenzt durch den vollen Bedarf, bemessen nach den ehelichen Lebensverhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: 45 % der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz; insgesamt begrenzt durch den vollen Bedarf, bemessen nach den ehelichen Lebensverhältnissen;
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;
2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner):
wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.
II. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
a) falls erwerbstätig 1.600 EUR
b) falls nicht erwerbstätig 1.475 EUR
Hierin sind bis 580 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Eigenbedarf soll erhöht werden, wenn die auf den Unterhaltspflichtigen entfallenden Wohnkosten (Warmmiete) 580 EUR übersteigen und nicht unangemessen sind.
III. Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
a) falls erwerbstätig: 1.450 EUR
b) falls nicht erwerbstätig: 1.200 EUR
Düsseldorfer Tabelle 1. Januar 2025
IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf
1. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten:
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten
aa) falls erwerbstätig 1.600 EUR
bb) falls nicht erwerbstätig 1.475 EUR
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.750 EUR
2. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten
aa) falls erwerbstätig 1.280 EUR
bb) falls nicht erwerbstätig 1.180 EUR
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.400 EUR
C. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und gleichrangiger Unterhaltsberechtigter im Sinne des § 1609 Nr. 1 BGB nicht aus (sog. Mangelfall), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.
Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (U): 1.750 EUR, Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1) – in allgemeiner Schulausbildung befindlich –, 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), die bei dem nicht unterhaltsberechtigten und den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil (E) leben.
E bezieht das Kindergeld.
Notwendiger Eigenbedarf des U: 1.450,00 EUR
Verteilungsmasse: 1.750 EUR – 1.450 EUR = 300,00 EUR
Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:
K 1: (693 – 250,00) 443,00 EUR
K 2: (554 – 125,00) 429,00 EUR
K 3: (482 – 125,00) 357,00 EUR
Summe = 1.229,00 EUR
Unterhalt:
K1: 443,00 x 300 : 1.229 = 108,14 EUR
K2: 429,00 x 300 : 1.229 = 104,72 EUR
K3: 357,00 x 300 : 1.229 = 87,14 EUR
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615I BGB
I. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen. Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10.12.2019 (BGBl I S. 2135) zu beachten.
II. Bedarf der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615I BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 1.200 EUR.
III. Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter oder dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615I, 1603 Abs. 1 BGB):
a) falls erwerbstätig 1.600 EUR
b) falls nicht erwerbstätig 1.475 EUR
Hierin sind bis 580 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die auf den Unterhaltspflichtigen entfallenden Wohnkosten (Warmmiete) 580 EUR übersteigen und nicht unangemessen sind.
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