Schnell, sicher, preiswert: ➠ Unterhaltsberechnung über AnwaltOnlineAuch der Tabellenunterhalt nach der höchsten Einkommensstufe der
Düsseldorfer Tabelle deckt keinen zum Mindestunterhalt wesensverschiedenen Aufwand, sondern zielt auf eine Bedarfsdeckung auf höherem Niveau.
Monatliche freiwillige Zusatzleistungen des Barunterhaltspflichtigen für Reit- und Klavierunterricht in Höhe von 305,- € können nur teilweise als bedarfsdeckend im Hinblick auf den Elementarbedarf angesehen werden; überwiegend decken sie einen Mehrbedarf des Kindes.
Hierzu führte das Gericht aus:
Im Streit ist allein, ob die zusätzlich erbrachten Zahlungen des Beklagten in Höhe von 305,- € für den Reit- und Klavierunterricht der Klägerin deren Bedarf ganz oder teilweise gedeckt haben. Weil die Zweckbestimmung der gezahlten Beträge klar ist, ist für diese Frage entscheidend, ob in dem Tabellenunterhalt nach der 10. Einkommensstufe Anteile für Reit- und Klavierunterricht enthalten sind, und wenn ja, in welcher Höhe.
Für die Frage, ob in dem Tabellenunterhaltsbetrag nach der 10. Einkommensstufe Anteile für Reit- und Klavierunterricht enthalten sind, ist entscheidend, ob es sich bei Reit- und Klavierunterricht um Teile des Elementarbedarfs nach der 10. Einkommensstufe handelt, oder ob es sich dabei um (regelmäßig anfallenden) sog. Mehrbedarf handelt.
Der Düsseldorfer Tabelle liegt der Mindestunterhalt gem.
§ 1612a BGB zugrunde. Dieser beruht wiederum auf dem sächlichen Existenzminimum des Kindes gemäß § 32 EStG. Den Mindestunterhalt schreibt die Düsseldorfer Tabelle in Abhängigkeit vom Einkommen des Barunterhaltspflichtigen (hier: des Beklagten), von dessen Einkommensverhältnissen die Klägerin ihre Lebensstellung ableitet (
§ 1610 BGB), fort. Die Maßgröße für das steuerlich freizustellende sächliche Existenzminimum eines Kindes ist der sozialhilferechtliche Mindestsachbedarf.
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