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Mehrbedarf ist vom Unterhaltsverlangen automatisch miterfasst

Familienrecht | Lesezeit: ca. 30 Minuten

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Mehrbedarf eines Kindes kann für die Vergangenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden, in dem er ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Es reicht für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen vielmehr aus, dass von diesem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung des Kindesunterhaltsanspruchs begehrt worden ist (Fortführung von BGH, 22.11.2006 - Az: XII ZR 24/04).

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligten streiten um rückständigen Unterhaltsmehrbedarf.

Der im Mai 2012 geborene Antragsteller lebt im Haushalt seiner Mutter. Sein Vater, der Antragsgegner, zahlte für ihn zunächst auf der Grundlage einer außergerichtlichen Einigung Kindesunterhalt. Mit E-Mail vom 24. Februar 2020 setzte die Mutter des Antragstellers den Antragsgegner „für einen höheren Kindsunterhalt […] in Verzug“ und begehrte von ihm die Vorlage der Gehaltsabrechnungen für das Jahr 2019 sowie weiterer Unterlagen. Am 14. April 2021 verpflichtete sich der Antragsgegner mit einer Jugendamtsurkunde des Landratsamts K. zur Zahlung von Kindesunterhalt für den Antragsteller nach der sechsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Am selben Tag forderte die Mutter des Antragstellers den Antragsgegner auf, Elementarunterhalt nach der neunten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen und sich anteilig in Höhe von 49 € pro Monat an den Kosten für die Betreuung des Antragstellers in der Offenen Ganztagsschule zu beteiligen, die sie als Mehrbedarf geltend machte.

Nachdem über die Höhe des geschuldeten Kindesunterhalts keine Einigung erzielt werden konnte, hat der Antragsteller den Antragsgegner im vorliegenden Verfahren unter anderem auf Zahlung von rückständigem Elementar- und Mehrbedarf für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. August 2021 in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat dem Antragsteller einen Unterhaltsrückstand in Höhe von insgesamt 1.728 € (davon 588 € Mehrbedarf) zugesprochen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den Antragsgegner zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands in Höhe von insgesamt 1.086,50 € (davon 171,50 € Mehrbedarf für die Zeit ab dem 1. April 2021) verpflichtet. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. März 2021 hat das Oberlandesgericht einen Anspruch des Antragstellers auf Mehrbedarf verneint. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die Titulierung eines weiteren rückständigen Mehrbedarfs in Höhe von 416,50 € erstrebt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

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