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Mehrbedarf beim Kindesunterhalt: Was es bedeutet und wer zahlen muss

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Was versteht man unter Mehrbedarf?

Werden Kosten des Kindesunterhalts nicht vom Grundbedarf eines Kindes umfasst, so handelt es sich um Zusatzbedarf. Hierbei wird zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf unterschieden.

Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger und in der Regel hoher Bedarf, der überraschend eintritt und deshalb auch nicht aus den laufenden Unterhaltszahlungen bestritten oder vorab angespart werden kann.

Mehrbedarf ist demgegenüber ein regelmäßig anfallender Bedarf, der aber die üblichen Kosten zum Lebensbedarf übersteigt und aus diesem Grund auch nicht in den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle erfasst ist.

Was zählt zum Mehrbedarf?

Zum Mehrbedarf gehören etwa die Kosten für den Besuch einer Kindertagesstätte, der Besuch einer Privatschule oder eines Internats, Aufwendungen für Musikunterricht, Sporttraining.

Die Beurteilung, ob in einem bestimmten Fall ein Mehrbedarf vorliegt, ist vom konkreten Einzelfall abhängig. Damit ein Mehrbedarf überhaupt vorliegen kann, ist es in jedem Fall notwendig, dass der fragliche Bedarf sachlich notwendig ist (OLG Naumburg, 26.04.2007 - Az: 3 UF 26/07).

Bei Uneinigkeit zwischen den Eltern besteht der Grundsatz, dass die Belastung des Unterhaltspflichtigen so gering wie möglich zu halten ist. Es sind daher mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um den Mehrbedarf zu minimieren oder gar nicht erst entstehen zu lassen.

Besteht hinsichtlich des Besuchs dieser Einrichtungen bzw. der Teilnahme an diesen Veranstaltungen Einigkeit zwischen beiden Eltern, so kommt der Mehrbedarf zum allgemeinen monatlichen Unterhaltsbedarf hinzu und muss normalerweise vom barunterhaltspflichtigen Elternteil getragen werden.

Wer zahlt den Mehrbedarf?

Generell gilt, dass für den Mehrbedarf des Kindes beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen den Mehr- und Sonderbedarf tragen müssen (BGH, 10.07.2013 - Az: XII ZB 298/12).

Um den jeweiligen Anteil des Elternteils zu ermitteln, ist das jeweils einzusetzende Einkommen zu bestimmen, indem vom Einkommen der Selbstbehalt abgezogen wird und dann das Verhältnis der errechneten Einkommen errechnet wird. Daraus ergibt sich der zu tragende Anteil.

Mehrbedarf beim Wechselmodell


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Stand: 03.08.2020 (aktualisiert am: 22.04.2026)
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Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger, hoher und überraschend eintretender Bedarf. Mehrbedarf hingegen bezeichnet regelmäßig anfallende Kosten, die den Grundbedarf aus der Düsseldorfer Tabelle übersteigen.
Beide Elternteile haften anteilig für den Mehrbedarf entsprechend ihrer jeweiligen Einkommensverhältnisse (vgl. BGH, 10.07.2013 - Az: XII ZB 298/12).
Ja, die Kosten für den Kindergartenbesuch sind nicht in den Unterhaltstabellen enthalten und können anteilig von beiden Elternteilen verlangt werden (vgl. BGH, 26.11.2008 - Az: XII ZR 65/07). Verpflegungskosten sind hingegen bereits im Unterhaltsbetrag inkludiert.
Ein Bedarf kann nur als Mehrbedarf geltend gemacht werden, wenn er sachlich notwendig ist. Bei Uneinigkeit ist zudem der Grundsatz zu beachten, die Belastung des Unterhaltspflichtigen so gering wie möglich zu halten (vgl. OLG Naumburg, 26.04.2007 - Az: 3 UF 26/07).
Dr. Rochus SchmitzMartin BeckerDr. Jens-Peter Voß

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